Rn 38
Der Stellung des Rechtspflegers Rechnung tragend ist grds das nach allgemeinem Verfahrensrecht vorgesehene Rechtsmittel, mithin die sofortige Beschwerde, statthaft (vgl BTDrs 13/10244, 1). Abhängig von der Höhe des Beschwerdewertes (§ 567 II) und damit vom Fehlen eines nach der ZPO statthaften Rechtsbehelfs ist jedoch die Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG die statthafte Anfechtungsmöglichkeit. Ob und welches Rechtsmittel gegeben ist, entscheidet sich somit im Einzelfall nach einer konkreten Betrachtungsweise (LG Köln NJW-RR 99, 1083 [LG Köln 23.12.1998 - 12 T 314/98]). Da gegen Entscheidungen des Rechtspflegers eines OLG nach § 567 I kein Rechtsmittel eröffnet ist, ist gegen seine Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (stets nur) die befristete Erinnerung statthaft (München AGS 17, 51, 52 [OLG München 08.07.2016 - 34 Sch 11/13]). Der Rechtsbehelf kann auf einzelne abtrennbare Teile der Festsetzung beschränkt werden. Zur Erweiterung s Rn 40, 44. Wird die Kostengrundentscheidung in höherer Instanz aufgehoben oder abgeändert – auch durch Vergleich – wird das Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren gegenstandslos (BGH NJW-RR 07, 784; Ddorf JurBüro 81, 1097; s § 103 Rn 8; zur Kostenentscheidung vgl Rn 49). Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung, § 570 I. Da der Kfb erst mit Hinausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb und nicht bereits mit Unterzeichnung wirksam wird, kann auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Hamm JurBüro 83, 934). Die Erinnerung/Beschwerde kann bis zum Erlass der Entscheidung ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden. Der Erinnerungs- bzw Beschwerdeführer trägt in diesem Fall entsprechend § 516 III die Kosten (bei der Erinnerung iVm § 11 II 7 RPflG).
I. Rechtspflegererinnerung.
1. Zulässigkeit.
a) Statthaft.
Rn 39
ist die Erinnerung durch den Kostengläubiger, wenn beantragte Kosten ganz oder tw nicht festgesetzt wurden bzw durch den Kostenschuldner im Falle einer Festsetzung von Kosten. Sie ist bei Erreichen des Beschwerdewertes nicht mehr statthaft (Negativvoraussetzung). Will sich der Betroffene gegen die im Kfb mit festgesetzten Gerichtskosten wenden, kann er grds alternativ nach § 66 GKG oder mit der Erinnerung/sofortigen Beschwerde vorgehen (Brandbg MDR 14, 1476 [BGH 24.09.2014 - XII ZB 444/13]; Celle 12.1.10 – 2 W 2/10; aA AG Bad Segeberg 24.11.14 – 17 C 22/13 – juris Rz 17).
b) Beschwer.
Rn 40
Die Erinnerung erfordert keine Mindestsumme. Unstatthaft ist sie jedoch, wenn die Beschwer 200 EUR übersteigt, § 567 II, da dann die sofortige Beschwerde nach §§ 104 III, 567 I, § 11 I RPflG statthaft ist. Maßgebend ist die ganze oder tw Zu- oder Aberkennung von Kostenpositionen. Auch die Aberkennung nicht beantragter Kosten beschwert die Partei, da die Entscheidung einer Nachfestsetzung entgegenstehen kann (Hamm AnwBl 02, 437; Rn 44). Bei Anfechtung mehrerer in einer Sache ergangener Kfb – etwa aufgrund einer Nachfestsetzung – findet eine Addition der Beschwerdewerte nicht statt. Dieser ist – ebenso wie die Frist – gesondert für jedes Verfahren zu prüfen (Stuttg JurBüro 79, 609; MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 89; aA Nürnbg JurBüro 75, 191). Die Möglichkeit einer Erweiterung des zunächst beschränkt eingelegten Rechtsbehelfs auch noch nach Ablauf der Notfrist (so Schlesw JurBüro 87, 1726; Köln JurBüro 86, 928; Stuttg Justiz 78, 234) besteht nicht umfassend (str). Möglich ist eine Erweiterung innerhalb der Notfrist, mit der Folge, dass die Erinnerung – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen – bei Übersteigen der 200 EUR-Grenze als Beschwerde behandelt wird. Dafür, dass die beschränkte Einlegung als Rechtsmittelverzicht iÜ ausgelegt werden kann, mit der Folge des generellen Ausschlusses der nachträglichen Erweiterung, bedarf es besonderer Anhaltspunkte (Karlsr Rpfleger 92, 494 [OLG Düsseldorf 29.04.1992 - 1 Ws 369/92]). Bei Erweiterung nach Ablauf der Notfrist ist zu unterscheiden: Hält sich die Erweiterung innerhalb des Beschwerdewertes bis 200 EUR, ist dies weiterhin fristungebunden möglich. Führt die Erweiterung nach Ablauf der Erinnerungsfrist dazu, dass der Beschwerdewert überschritten wird, wird die Erinnerung insgesamt unzulässig; die Einhaltung der Erinnerungsfrist für einen Teilbetrag wahrte nicht die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hinsichtlich des Gesamtbetrages. Die Erinnerung ist unzulässig, da ein Rechtsmittel – sofortige Beschwerde – an sich gegeben war. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nunmehr verfristet, so dass dem Beschwerdeführer nur ein Antrag auf WE bleibt. Obgleich – worauf zutreffend hingewiesen wird – der Kfb auch bei einer lediglich beschränkten Anfechtung insgesamt nicht rechtskräftig wird, steht der Aspekt der Rechtssicherheit dahingehend, dass die nicht angegriffenen Positionen nicht mehr im Streit stehen, der Zulässigkeit einer unbeschränkten Erweiterung entgegen. Dies ist auch Folge der Einführung einer Maximalbeschwer als Negativvoraussetzung der Erinnerung (Zö/Herget § 104 Rz 15 unter Verweis ua auf Nürnbg MDR 05, 534; aA MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 124; Musielak/V...