Rn 12

Die Kosten müssen in Grund und Höhe tatsächlich erwachsen sein. Hierbei genügt grds die Rechtspflicht zur Zahlung; es muss noch keine tatsächliche Zahlung erfolgt sein (Köln Rpfleger 65, 242; KG NJW-RR 92, 404 [KG Berlin 17.06.1991 - 24 W 6408/90]). Steht jedoch eindeutig und unstr fest, dass der Anwalt auf seinen Anspruch verzichtet (Bambg JurBüro 81, 768) oder der Antragsteller ggü seinem Anwalt erfolgreich die Verjährungseinrede erhoben hat (Kobl Rpfleger 86, 319), kann keine Festsetzung mehr erfolgen (vgl Rn 20 ff). Den Anfall der Kosten hat der Rpfleger selbstständig zu prüfen, so etwa das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 RVG (KG JurBüro 09, 35, 36). Der Geltendmachung von Kosten steht nicht entgegen, dass diese nicht von der Partei, sondern von der hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherung getragen wurden; dies gilt für RA-Kosten ebenso wie für die Kosten eines Privatgutachtens. Zu prüfen ist jedoch, ob die Partei (noch) Inhaber des Anspruchs ist oder dieser – etwa im Wege gesetzlichen Forderungsübergangs, § 86 VVG – auf die Versicherung übergegangen ist (BGH NJW 17, 672; VersR 19, 1521 Rz 17; zur Frage der Notwendigkeit s Rn 13). Nicht erstattungsfähig sind grds ersparte Kosten (zB Reisekosten bei Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts statt eines ›heimischen‹ Prozessbevollmächtigten; Celle MDR 04, 1445; Frankf Rpfleger 80, 158). Werden Gerichtskosten zur Mitfestsetzung beantragt, ist dann deren Zahlung nachzuweisen, wenn sich diese nicht – wie regelmäßig – aus den Akten ergibt. Andernfalls drohte der Erstattungspflichtige doppelt in Anspruch genommen zu werden (München JurBüro 95, 427). Keine Festsetzung von Gerichtskosten erfolgt jedoch ggü einem insoweit befreiten (§ 2 GKG) Kostenschuldner. Der Gläubiger hat in diesem Fall einen Rückzahlungsanspruch ggü der Staatskasse (Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 6b; zur Verzinsung s Rn 30). Da keine Bindung des Rechtspflegers an von den Parteien vertretene Rechtsansichten besteht, darf er Kosten, die nicht erwachsen sind, auch dann nicht festsetzen, wenn der Antragsgegner der irrigen Rechtsauffassung des Antragstellers zustimmt (Frankf Rpfleger 80, 158).

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