1. Zulässigkeit.
a) Statthaftigkeit.
Rn 50
Die sofortige Beschwerde gegen den Kfb ist statthaft, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt.
b) Form und Frist.
Rn 51
Es gilt die Formvorschrift des § 569 II, III. Auch wenn eine Entscheidung des Rechtspflegers des LG angegriffen wird, besteht kein Anwaltszwang, § 13 RPflG, § 78 III (BGH NJW 06, 2260 [BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05]). Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Kfb bei dem Gericht, dem der Rechtspfleger angehört, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen (§ 569 I 1). Da der Rechtspfleger eine Abhilfemöglichkeit hat (Rn 54) empfiehlt sich aus Gründen der Zeitersparnis eine Einlegung beim Ausgangsgericht.
c) Beschwerdesumme.
Rn 52
Gemäß § 567 II muss diese über 200 EUR liegen. Maßgebend ist daher, in welchem Umfang die Entscheidung angegriffen wird. Dabei ist auch die Umsatzsteuer bei der Berechnung zu berücksichtigen (Kobl MDR 92, 196; Zö/Herget § 104 Rz 21.24). Maßgebend ist der Beschwerdewert bei Einlegung. Eine nachträgliche Absenkung macht die zulässig erhobene Beschwerde nicht unzulässig (KG JurBüro 91, 1522). Legen beide Parteien Beschwerde ein, genügt es, wenn eine Partei den Beschwerdewert erreicht; die sofortige Beschwerde der anderen Partei wird Anschlussbeschwerde, § 567 III. Diese kann auch noch nach Ablauf der Frist erhoben und mit dieser können auch bisher nicht geltend gemachte Posten nachgeschoben werden (Bambg JurBüro 81, 1679). Bei Beträgen bis 200 EUR kann die Partei wahlweise auch befristete Erinnerung einlegen, da die Anschlussbeschwerde diese nicht ausschließt (Zö/Herget § 104 Rz 17; aA Stuttg MDR 20, 1209 [OLG Stuttgart 27.05.2020 - 8 WF 80/20]: nur Anschlussbeschwerde). Im Gegensatz zur Erinnerung (Rn 50) ist eine Erweiterung der sofortigen Beschwerde generell auch noch nach Fristablauf möglich. Angemeldete, aber zunächst nicht angegriffene Positionen können daher nachträglich einbezogen werden (vgl Stuttg Justiz 78, 234; MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 95). Es muss aber vor Anspruchserweiterung eine Beschwer gegeben sein. Daher ist eine allein zum Zwecke der Anspruchserweiterung eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig (BGH MDR 11, 199).
Rn 53
Kann die nachträgliche Festsetzung nach § 106 II erfolgen, fehlt einem Beschwerdeverfahren das Rechtsschutzbedürfnis (Hambg MDR 05, 1138).
2. Abhilfe.
Rn 54
Nach § 11 I RPflG, § 572 hat der Rechtspfleger zu entscheiden, ob er der Beschwerde abhilft. Er darf das Rechtsmittel nicht selbst zurückweisen (München Rpfleger 01, 98). Hilft der Rechtspfleger so weit ab, dass nur noch ein Betrag unterhalb der Beschwerdesumme im Streit bleibt, wird die sofortige Beschwerde zur befristeten Erinnerung und der Richter des Gerichts, dessen Rechtspfleger den angefochtenen Kfb erlassen hat, muss über die gesamte Erinnerung entscheiden. Wird dennoch dem Beschwerdegericht vorgelegt, gibt dies die Sache zurück (KG JurBüro 91, 1522). Zum sonstigen Verfahren vgl Rn 45, 46.
3. Verfahren vor dem Beschwerdegericht.
Rn 55
Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 72, 119 I GVG. Die Entscheidung ergeht durch den obligatorischen Einzelrichter, § 11 I RpflG, §§ 567, 568. In Familiensachen ist stets das OLG zuständig (BGH MDR 78, 737). Es findet grds keine mündliche Verhandlung statt, §§ 572 IV, 128 IV. Rechtliches Gehör ist zu gewähren.
4. Entscheidung.
Rn 56
Diese ergeht durch Beschl, § 572 IV, der zuzustellen ist, § 329 III. Ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wird sie verworfen, § 572 II 2. Ist die Beschwerde zulässig aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Ist die Beschwerde zulässig und begründet, wird der angefochtene Kfb aufgehoben. Das Beschwerdegericht entscheidet entweder selbst – durch eine neue Kostenfestsetzung – oder verweist die Sache an den Rechtspfleger zurück, § 572 III. Auch hier gilt das Verbot der reformatio in peius und die Beschränkung der Änderung auf den Umfang der Anfechtung (München Rpfleger 00, 298 [OLG München 25.02.2000 - 11 W 832/00]).
5. Rechtsbehelfe.
Rn 57
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, § 574 I Nr 2 (BGH NJW-RR 04, 356); andernfalls ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar. Ein Mindestbeschwerdewert ist für die (zugelassene) Rechtsbeschwerde nicht erforderlich (BGH NJW-RR 05, 939), allerdings muss der Beschwerdewert erreicht sein (BGH AGS 10, 459 = VersR 10, 1473 = NJW-RR 11, 143). Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde, was auch vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allg Rechtsschutzgarantie verfassungsrechtlich unbedenklich ist, da hierdurch kein Instanzenzug gewährt wird. Grds muss die Rechtsbeschwerde bereits in dem Beschl, in dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, ausdrücklich zugelassen sein, sei es im Tenor oder in den Gründen. Eine nachträgliche Zulassung ist grds unwirksam. Dies gilt auch bei einer erst nachträglichen Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge (§ 321a); in diesem Fall ist die Zulassung ausnw dann wirksam, wenn das Gericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gerade bezogen auf die Zulassungsentscheidung ...