Rn 4
Im Kostenfestsetzungsverfahren gelten die Anforderungen des Strengbeweises nicht. Vielmehr ist der Kostenansatz glaubhaft zu machen, II, 1, § 294 I. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Entstehung als auch auf die Notwendigkeit (§ 91 I 1) der Kosten (Ddorf FamRZ 10, 63, 64). Können Entstehung, Notwendigkeit und Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagen bereits aus der Gerichtsakte entnommen werden, wie regelmäßig die gesetzlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten, ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich (Brandbg AnwBl 01, 306). Das Entstehen von Kosten für ein außergerichtlich eingeholtes Privatgutachten kann durch Vorlage einer Rechnung und einer anwaltlichen Erklärung glaubhaft gemacht werden; es bedarf weder hierfür noch für den Nachweis der Notwendigkeit der Vorlage des Gutachtens (BGH NJW 13, 1823 [BGH 26.02.2013 - VI ZB 59/12]; zur Notwendigkeit s Rn 13). Es findet keine Amtsermittlung statt, vielmehr gilt der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz auch im Kostenfestsetzungsverfahren (KG Rpfleger 90, 224 [KG Berlin 19.12.1989 - 1 W 6794/89]; LG Memmingen Rpfleger 07, 288 [LG Memmingen 18.01.2007 - 1 H O 515/05]; Rn 8). Der Antragsgegner kann seinerseits gegenteilige Tatsachen glaubhaft machen (BGH NJW 03, 1534). Zur Glaubhaftmachung ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, es bedarf keines Vollbeweises iSv § 286. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstr sind. Die in § 294 II enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern, wie hier, lediglich genügen lässt (BGH NJW 07, 2493 [BGH 04.04.2007 - III ZB 79/06] Rz 9). Keiner Glaubhaftmachung bedarf es bei einem Geständnis hinsichtlich der die Gebühr auslösenden Tatsachen (BGH NJW-RR 07, 286). Es gilt zudem die Geständnisfiktion des § 138 III, so etwa, wenn sich der Gegner zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme übersandten Vortrag nicht erklärt (BGH NJW 08, 2993). Sowohl Geständnis als auch Geständnisfiktion beziehen sich nur auf Tatsachen; an rechtliche Würdigungen ist der Rechtspfleger nicht gebunden.
1. Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Abs 2 S 2).
Rn 5
Erfasst werden Post-, Fernsprech- Telefax- und Telegrafengebühren. Statt qualifizierter Glaubhaftmachung iSv § 294 I genügt diesbzgl die Versicherung des Rechtsanwalts, dass sie entstanden sind, Abs 2 S 2 (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 15). Nicht ausreichend ist eine Erklärung durch die Partei. Die schlichte Unterzeichnung der Kostenberechnung durch den Rechtsanwalt enthält keine solche Versicherung (Zö/Herget § 104 Rz 21.67). Erforderlich ist eine solche Versicherung jedoch nur, wenn nicht die Pauschale der Nr. 7002 VV geltend gemacht wird. Werden Auslagen bis zu dieser Pauschale geltend gemacht, ist weder eine Versicherung hinsichtlich der Entstehung noch ein Nachweis der Notwendigkeit erforderlich (Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 19). Die Erklärung nach § 104 II 2 bezieht sich nur auf das Entstehen der Auslagen, nicht auf deren Notwendigkeit und Höhe. Insoweit trifft die Partei die volle Darlegungslast und ggf. die Pflicht zur Glaubhaftmachung. Wird die Notwendigkeit bestritten und mehr als die Pauschale begehrt, ist Einzelnachweis erforderlich. Um den Aufwand für das Gericht klein zu halten, wird jedoch eine Versicherung nach § 104 II 2 als ausreichend angesehen, wenn die angemeldeten Kosten zwar den Pauschbetrag übersteigen, jedoch im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen (VGH BaWü JurBüro 90, 1001; München MDR 82, 760). Anderenfalls hat der Antragsteller die einzelnen abgerechneten Entgelte aufzuschlüsseln und ihre Notwendigkeit substanziiert darzulegen (Hambg JurBüro 81, 454; Frankf JurBüro 82, 555). Ist eine solche Glaubhaftmachung nicht möglich oder – etwa aufgrund des Umfangs oder der Dauer des Verfahrens – zumutbar, können die notwendigen Auslagen nach § 287 II geschätzt werden (München Rpfleger 93, 39 [OLG München 20.05.1992 - 11 W 1104/92]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 7001, VV 7002 Rz 53).
2. Umsatzsteuer (Abs 2 S 3).
Rn 6
Diese ist idR ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach Abs 2 S 3 vorliegt (BGH NJW 03, 1534). Dies gilt auch bei einer GmbH (Ddorf Rpfleger 04, 184; Brandbg JurBüro 19, 259, 260). Die Richtigkeit der Erklärung wird grds nicht überprüft (Karlsr OLGR Karlsr 02, 288; Ddorf JurBüro 02, 590). Die bloße Geltendmachung der Umsatzsteuer ersetzt die Erklärung jedoch nicht (Karlsr JurBüro 00, 477; vgl Hansens JurBüro 95, 173). Das nachträgliche Vorlegen der Erklärung nach zuvor erfolgter Absetzung der Umsatzsteuer innerhalb der Rechtsmittelfrist ist als sofortige Beschwerde anzusehen (Kobl NJW-RR 00, 363 [OLG Koblenz 26.04.1999 - 14 W 277/99]). Wurde aufgrund des Antrags negativ über die Umsatzsteuer entschieden (ASt mach...