Rn 30
Erforderlich für die Festsetzung von Zinsen nach § 104 I 2 ist ein entsprechender Antrag. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm markiert der Tag des Eingangs dieses Antrags grds auch den Zinsbeginn (aA LG Hamburg AGS 20, 148 – entspr § 187 I BGB erst ab dem Tag, der auf den Tag des Antragseingangs folgt). Der Antrag kann nachträglich gestellt werden, auch noch nach Rechtskraft des Kfb (KG MDR 78, 1027). Wird der Kostenfestsetzungsantrag vor Erlass des Titels eingereicht, besteht ein Anspruch auf Verzinsung erst ab Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels, bzw bei fehlender Vollstreckbarerklärung erst ab Eintritt der formellen Rechtskraft (BGH NJW 16, 165, 166 [BGH 22.09.2015 - X ZB 2/15]). Haben die Parteien eine besondere Fälligkeitsvereinbarung getroffen, entsteht der Zinsanspruch nicht vor Fälligkeit (München JurBüro 72, 260). Die in der Kostengrundentscheidung titulierten Zinsen unterliegen der kurzen Verjährungsfrist der §§ 197 II, 195 BGB (Hamm NJW 19, 3163 [BGH 02.07.2019 - II ZR 406/17] m Anm Toussaint). Die Verzinsung erfolgt auch im Falle von Vollstreckungskosten, § 788 II 1 und von verauslagten Gerichtskosten (hierzu Gödicke JurBüro 2001, 512; auch dann, wenn der Unterliegende nach § 2 GKG Kostenfreiheit hinsichtlich der nach § 2 V GKG an den Kostengläubiger zurückzuzahlenden Gerichtskosten genießt, LG Stuttgart NJW-RR 98, 1691 [LG Stuttgart 01.10.1998 - 15 O 106/98]). Hinsichtlich verauslagter Gerichtskosten kann ab dem Zeitpunkt der Zahlung bis zum Eingang des Festsetzungsantrags kein abstrakter Zinsschaden geltend gemacht werden (BGH NJW 14, 3151, 3154 [BGH 22.07.2014 - VI ZR 357/13]; vorgehend LG Saarbrücken 29.7.2013 – 13 S 41/13 – juris Rz 6). Da in Ehe- und Kindschaftssachen kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt (vgl §§ 86 II, 116 I, III, 1, 120 II FamFG), ist der Kostenerstattungsanspruch erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft zu verzinsen (München Rpfleger 81, 71; vgl auch Bambg FamRZ 20, 1213, 1214; Frankf NJW 17, 180 = AGS 17, 98). Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Zinszahlungspflicht im Mahnverfahren ist der Erlass des Vollstreckungsbescheids (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 68). Im Spruchverfahren gilt die Vorschrift analog für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters (§ 6 II SpruchG; BGH WM 22, 321 Rz 7). Sind Zinsen in einem rechtskräftigen Kfb festgesetzt, kann nach einer Änderung der Rechtslage in materieller oder prozessualer Sicht (die Zinssätze des § 104 wurden mehrfach geändert, zuletzt durch das SchuldrModG) nachträglich kein höherer oder niedrigerer Zinssatz begehrt werden (BGH NJW 03, 1462 [BGH 16.01.2003 - V ZB 51/02] mwN auch zur Gegenansicht). Nachfestsetzung ist jedoch möglich, wenn im rechtskräftig gewordenen Kfb noch keine Zinsen zur Festsetzung beantragt wurden (s § 103 Rn 27). Der Antrag kann in diesem Fall noch nach Rechtskraft des Kfb gestellt werden und wirkt auf den Zeitpunkt des Eingangs des – ursprünglichen – Kostenfestsetzungsantrages zurück (KG MDR 78, 1072; Zö/Herget § 104 Rz 6). Maßgebend für die Höhe des Zinssatzes ist die Fassung des § 104 I 2 im Zeitpunkt der Antragstellung (München MDR 02, 605; LG Landau/Pfalz JurBüro 03, 202). Wird die erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, ist maßgebend, inwieweit für den Gl durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag (Kontinuität der Kostenentscheidung). So können Zinsen ab Einreichung des ersten Festsetzungsantrags geltend gemacht werden, soweit der Erstattungsanspruch bestätigt wurde (BGH NJW 06, 1140 [BGH 20.12.2005 - X ZB 7/05]: im Fall einer geänderten Quotelung). Obgleich die urspr Kostengrundentscheidung formal wirkungslos wird, gilt dies auch dann, wenn nach zwischenzeitlicher Klagerücknahme eine mit der urspr Kostenentscheidung inhaltsgleiche Entscheidung nach § 269 III, 2, IV ergeht (BGH NJW 16, 165, 166). Entscheidet das Gericht in 2. Instanz infolge übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a über die Kosten, können Zinsen erst ab Eingang des neuen Kostenfestsetzungsgesuchs beansprucht werden (Hamm Rpfleger 92, 315). Stellt die Revisionsinstanz eine erstinstanzliche Kostenentscheidung wieder her, die zwischenzeitlich durch das Berufungsgericht aufgehoben oder zu Ungunsten des Gl geändert wurde, verliert der erstinstanzlich gestellte Antrag seine zinsbegründende Wirkung, da es an einer ununterbrochenen günstigen Kostengrundentscheidung fehlt. Zinsen können in diesem Fall erst ab Antragstellung nach Verkündung der Entscheidung des Revisionsgerichts beansprucht werden (BGH NJW 16, 165, 166 [BGH 22.09.2015 - X ZB 2/15]; aA KG Rpfleger 85, 122). Von diesen Fällen der Abänderung durch eine gerichtliche Entscheidung unterscheidet sich der Fall, in dem die Parteien im zweiten Rechtszug einen Vergleich schließen. Auch wenn sich die im Vergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (ganz oder tw) deckt, ist für die Verzinsung allein der auf den Vergleich gestützt...