1. Allgemeines.
Rn 15
Es gilt ein Regel-Ausnahme-Prinzip: Ebenso wenig wie der Rechtspfleger die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung überprüfen kann, ist er grds nicht berechtigt zu prüfen, ob der Kostenerstattungsanspruch aufgrund materieller Einwendungen erloschen oder gehemmt ist (BGH, NJW 14, 2287, 2288). Das Verfahren der §§ 103 ff. dient lediglich der betragsmäßigen Bestimmung des dem Grunde nach ausgeurteilten Anspruchs und ist daher zur Klärung materiell-rechtlicher Einwendungen nicht geeignet (Kobl JurBüro 11, 646). Insoweit bleibt dem Kostenschuldner bei einer späteren Vollstreckung aus dem Kfb nur der Weg über § 767 I oder § 775 Nr 4, 5 (BGH NJW 06, 1962 [BGH 23.03.2006 - V ZB 189/05]). Aus Gründen der Prozessökonomie ist hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um Einwendungen handelt, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen oder Einreden unstr oder offensichtlich sind oder ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH NJW 14, 2287, 2288; BayVGH Rpfleger 04, 65 mwN). Dies erfordert einen insoweit unstreitigen Sachverhalt und keine Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen der dem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen. Eine materiell-rechtliche Prüfung ist dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren verwehrt (BGH aaO; München NJW-RR 99, 655; KG JurBüro 09, 35, für den Fall einer Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 RVG). Dabei gilt die Geständnisfiktion des § 138 III, da auch in solchen Fällen keine nähere materielle Prüfung erforderlich ist (vgl BGH NJW 08, 2993, für den Fall der Entstehung eines Gebührentatbestandes; Hambg MDR 03, 294; Zö/Herget § 104 Rz 21.56; aA München Rpfleger 87, 336).
2. Einzelfälle.
Rn 16
Im Falle einer Abtretung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (s hierzu BGH NJW 88, 3204, 3205 [BGH 21.04.1988 - IX ZR 191/87]) kann dem Zedenten der Einwand fehlender Aktivlegitimation nur dann entgegengehalten werden, wenn die Abtretung zwischen den Parteien unstr und für das Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. IÜ bleibt nur der Weg über § 767 I (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 37).
Rn 17
Da dem Rechtspfleger die Zuständigkeit fehlt, mit der sich aus § 322 II ergebenden Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung zu entscheiden, ist eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch grds unzulässig (BGHZ 3, 381, 383 = NJW 52, 144). Ist die Gegenforderung unstr oder rechtskräftig festgestellt und die Aufrechnungslage unstr, kann jedoch auch eine Aufrechnungserklärung Berücksichtigung finden (Celle BauR 16, 1965, 1966; Ddorf Rpfleger 05, 696, 697; Rpfleger 96, 373: Aufrechnung des teilunterlegenen Klägers gegen die Kostenforderung mit der titulierten Hauptforderung). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch mit Begründung des Prozessrechtsverhältnisses aufschiebend und mit vorläufiger Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung auflösend bedingt entsteht, kann der Aufrechnung nicht die mangelnde Fälligkeit und damit das Fehlen einer Aufrechnungslage entgegengehalten werden; ebenso wenig muss eine im Urteil angeordnete Sicherheitsleistung erbracht sein (BGH NJW 13, 2975, 2976 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]). Im Falle einer Kostenquotelung, § 106, ist die Aufrechnung dann zulässig, wenn beide Parteien ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht haben (München NJW-RR 00, 1524; aA Ddorf Rpfleger 96, 373, 374 [OLG München 12.03.1996 - 11 W 1015/96] für das Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren; Saarbr JurBüro 78, 1089 wegen fehlender Bestimmtheit der Gegenforderung). Es bedarf dann keines Vorgehens über § 767 nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens.
Rn 18
Der Einwand der Erfüllung ist zu berücksichtigen, wenn die Zahlung unstr erfolgte (München NJW-RR 99, 655). Auch hier gilt Geständnis bzw Geständnisfiktion. Unstreitig erfolgte Teilzahlungen sind von den zu erstattenden Kosten abzusetzen (KG NJW-RR 20, 508 [KG Berlin 20.01.2020 - 19 W 158/19] Rz 26). Bei unstreitiger vollständiger Zahlung fehlt für das Kostenfestsetzungsverfahren bereits das Rechtsschutzinteresse (§ 103 Rn 18).
Rn 19
Der Grundsatz, wonach jede Rechtsausübung dem aus dem Gebot von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot unterliegt und daher die Kosten der obsiegenden Partei von dieser so niedrig zu halten sind, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt, gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren. Daher kann dem Festsetzungsantrag im Einzelfall auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden (BGH NJW 14, 2285, 2286; Nürnbg JurBüro 20, 486, 487; s § 103 Rn 18). So kann es etwa rechtsmissbräuchlich sein, wenn Streitgenossen unterschiedliche RAe beauftragen, obwohl zwischen ihnen kein Interessenwiderstreit vorliegt (Karlsr NJW 15, 1698, 1699 [OLG Karlsruhe 16.12.2014 - 15 W 77/14]). Kann einer Abgeltungsklausel, die ein im Folgerechtsstreit g...