Rn 33

Der Kfb kann formell und materiell in Rechtskraft erwachsen, mit der Folge, dass sich eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (BGH NJW 03, 1462). Die Rechtskraftwirkung bezieht sich auf die einzelnen zugesprochenen oder aberkannten Gebühren, nicht auf den Gesamtbetrag (Ddorf JurBüro 96, 256). Ferner hat sie auch hier lediglich inter-partes-Wirkung, so dass keine Auswirkungen auf das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten gegen seine Partei nach § 11 RVG bestehen (Hambg JurBüro 81, 1402 noch zu § 19 BRAGO). Die Teilanfechtung eines Kfb mit der Erinnerung/Beschwerde hemmt die Rechtskraft auch des nicht angefochtenen Teils der Entscheidung (Köln JurBüro 81, 1404). Dies führt jedoch nicht dazu, dass nach Ablauf der Zweiwochenfrist der Erinnerung noch weitere Rügen nachgeschoben werden können (Rn 40; aA Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 39). Einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft stellt § 107 dar (§ 107 Rn 1). Der rechtskräftige Kfb fällt bei Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung weg (§ 103 Rn 7 ff). Die rechtskräftige sachlich-rechtliche Aberkennung im Erkenntnisverfahren hindert die Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren grds nicht und umgekehrt (Zö/Herget § 104 Rz 21.74). Dies folgt daraus, dass die Voraussetzungen von materiell-rechtlichem und prozessualem Kostenerstattungsanspruch nicht identisch sind. Bleibt der Sachverhalt jedoch unverändert, gilt dies nicht. Kosten können daher im Verfahren nach §§ 103 ff dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage eingeklagte Position mit der Begründung abgewiesen wurde, mit der sie nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (BGH NZBau 12, 290, 291 [BGH 09.02.2012 - VII ZB 95/09]: fehlende Erforderlichkeit/Notwendigkeit von Vorbereitungskosten). Gleiches gilt für die materiell-rechtliche Geltendmachung, wenn zuvor auf Grundlage eines identischen Sachverhalts eine abschließende prozessuale Kostenentscheidung erfolgte (BGH aaO).

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