Rn 2

Die Feststellung von Abs 1 S 1, wonach das Schiedsgericht über seine eigene Zuständigkeit und über das Bestehen und die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden kann, ist eine Selbstverständlichkeit. Jede Sachentscheidung des Schiedsgerichts enthält nämlich inzident die Behauptung, dass das Schiedsgericht für diese Entscheidung zuständig war und dass dem Verfahren eine gültige Schiedsvereinbarung zu Grunde lag. Insofern ist S 1 rein deklaratorischer Natur. Er spricht dem Schiedsgericht die vorläufige Kompetenz zu, innerhalb des Schiedsverfahrens darüber zu entscheiden, ob es zur Streitentscheidung berufen ist (vorläufige Kompetenz-Kompetenz). Freilich ist Abs 1 S 1 vor dem Hintergrund von Abs 3 S 2 zu lesen, der deutlich macht, dass diese Kompetenz-Kompetenz in der Tat nur vorläufig ist (BGH SchiedsVZ 05, 95, 96 [BGH 13.01.2005 - III ZR 265/03]). Nach neuem Recht ist es ausgeschlossen, dass die Parteien dem Schiedsgericht eine abschließende Kompetenz-Kompetenz einräumen (St/J/Schlosser § 1040 Rz 2). Vgl auch § 1059 Rn 40.

Bei Zweifeln über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung oder die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann nach § 1032 II bereits vorab eine Entscheidung des staatlichen Gerichts beantragt werden, solange das Schiedsgericht noch nicht gebildet worden ist und damit noch nicht nach § 1040 I agieren kann. Die zeitliche Begrenzung von § 1032 II zeigt, dass ab Bildung des Schiedsgerichts diesem das Erstentscheidungsrecht über die Kompetenzfrage zusteht.

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