I. Antrag.
Rn 6
Der nach Abs 1 erforderliche Antrag wendet sich an das Schiedsgericht. Der Antrag ist weder vom zeitlichen Stand des schiedsgerichtlichen Verfahrens abhängig noch von beantragten, erlassenen oder abgelehnten Maßnahmen des staatlichen Gerichts nach § 1033. Der Antrag muss Anspruch und Grund der erbetenen Maßnahme darlegen. Die Voraussetzungen des Antrags müssen in Analogie zu § 920 glaubhaft gemacht werden. Auch bei der Entscheidung über Maßnahmen nach § 1041 ist vom Schiedsgericht rechtliches Gehör zu gewähren (§ 1042 I).
II. Vollziehung durch das staatliche Gericht (Abs 2).
Rn 7
Hat das Schiedsgericht eine Maßnahme angeordnet, so ist jede Partei befugt, die Zulassung der Vollziehung dieser Maßnahme beim staatlichen Gericht zu beantragen. Eine Vollziehung ist nicht erforderlich, wenn der durch die Anordnung Belastete dieser freiwillig nachkommt. Im Rahmen der Vollziehung durch das staatliche Gericht hat dieses große Freiheiten. Das staatliche Gericht kann zunächst prüfen, ob bereits eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes beim staatlichen Gericht beantragt worden ist. In diesem Falle käme eine Vollziehung nicht mehr in Betracht. Soweit eine beantragte Anordnung vom staatlichen Gericht abgelehnt wurde oder in anderer Weise erlassen wurde, kann das staatliche Gericht nunmehr prüfen, ob die Anordnung im Hinblick auf die bisherigen Maßnahmen abw zu fassen ist und inwieweit eine Vollziehung der Maßnahme notwendig ist (Abs 2 S 2). Die gesetzliche Regelung zeigt, dass letztlich auch hier dem staatlichen Gericht die Kompetenz zukommt, über Erforderlichkeit, Umfang und Inhalt der zu vollziehenden Maßnahmen zu entscheiden.
III. Änderung oder Aufhebung des Beschlusses (Abs 3).
Rn 8
Die sich bereits aus Abs 2 S 1 und S 2 für das staatliche Gericht ergebende Kompetenz, die Notwendigkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Vollziehung zu überprüfen und evtl die Anordnung der Maßnahme abw zu fassen, wird in Abs 3 noch einmal idS deutlich erweitert, dass das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei seinen eigenen Beschl nach Abs 2 wiederum abändern oder aufheben kann. Auf Antrag ergibt sich also für das staatliche Gericht jederzeit die Möglichkeit, alle Voraussetzungen zur Vollziehung von Anordnungen jederzeit erneut zu überprüfen und in Frage zu stellen. Diese Kompetenz beinhaltet letztlich die weitere Berechtigung des staatlichen Gerichts, bereits die ursprüngliche Anordnung des Schiedsgerichts in Frage zu stellen. Das staatliche Gericht ist also berechtigt, die ursprüngliche Entscheidung des Schiedsgerichts nach Abs 1 inzident zu überprüfen. Es kann über die völlige Aufhebung der Vollziehung die ursprüngliche Anordnung des Schiedsgerichts weitgehend obsolet machen. Daher stellt es keine ernst zu nehmende Einschränkung der Kompetenz des staatlichen Gerichtes dar, dass es im Zusammenhang mit Abs 3 schiedsgerichtliche Maßnahmen iÜ nur ändern kann und nicht völlig neuartige Maßnahmen erlassen kann.
IV. Schadensersatz (Abs 4).
Rn 9
Abs 4 ordnet eine Schadensersatzpflicht an, die inhaltlich der Regelung des § 945 entspricht. Nach der ausdrücklichen Anordnung von Abs 4 S 2 kann dieser Schadensersatzanspruch im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.