Rn 6

Der nach Abs 1 erforderliche Antrag wendet sich an das Schiedsgericht. Der Antrag ist weder vom zeitlichen Stand des schiedsgerichtlichen Verfahrens abhängig noch von beantragten, erlassenen oder abgelehnten Maßnahmen des staatlichen Gerichts nach § 1033. Der Antrag muss Anspruch und Grund der erbetenen Maßnahme darlegen. Die Voraussetzungen des Antrags müssen in Analogie zu § 920 glaubhaft gemacht werden. Auch bei der Entscheidung über Maßnahmen nach § 1041 ist vom Schiedsgericht rechtliches Gehör zu gewähren (§ 1042 I).

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