Rn 19

Grds ist eine Ladung der Parteien bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs erforderlich (vgl § 1047 II). Förmliche Regelungen der Ladung sowie weitere zwingende Regelungen über Fristen und Termine gibt es nicht. Die Regelung zur Terminsverlegung (§ 227) gilt auch im Schiedsverfahren (BGH v 21.4.22 – I ZB 36/21, EWiR 22, 637).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?