Rn 5

Abs 2 macht deutlich, dass der einzelne Ort der jeweiligen Gerichtshandlung vom abstrakten Schiedsort des Abs 1 in jeder Hinsicht abweichen kann. Der Ort der einzelnen Gerichtshandlung und damit der faktische Schiedsort ist also ganz nach Zweckmäßigkeit für die tatsächliche Durchführung des Verfahrens vom Schiedsgericht zu bestimmen. Zwar gelten auch hier vorrangig die Möglichkeiten der Parteien, eine Vereinbarung zu treffen, eine solche dürfte aber wenig zweckmäßig sein. Die dem Schiedsgericht nach Abs 2 gegebenen Freiheiten sprechen dafür, soweit wie möglich nach Praktikabilität die einzelnen Verfahrenshandlungen örtlich aufzuteilen. Auf diese Weise kann den Wünschen von Zeugen und Sachverständigen sowie der Parteien ebenso Rechnung getragen werden wie bei interner Beratung des Schiedsgerichts den Schiedsrichtern. Letztlich erlaubt Abs 2 jegliche örtliche Bestimmung nach Zweckmäßigkeit.

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