Rn 3

Der Schiedsort hat eine rein virtuelle Bedeutung im Hinblick auf die Festlegung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts. Wie Abs 2 zeigt, kann die faktische Handhabung des jeweiligen Handlungsortes davon in jeder Hinsicht abweichen. Im Einzelnen wird durch den Schiedsort zunächst die örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts (im Falle eines institutionellen Schiedsgerichts) festgelegt. Weiterhin wird dadurch zugleich die Zuständigkeit des für das staatliche Gerichtsverfahren berufenen OLG festgelegt (§ 1062 I). Im Hinblick auf die Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit als doppelfunktional wird ferner durch den Schiedsort die internationale Zuständigkeit festgelegt. Damit ist im Hinblick auf das Schiedsverfahren zugleich die Festlegung erfolgt, ob deutsches Schiedsverfahrensrecht anzuwenden ist (§ 1025 I) oder ob ein ausländisches Schiedsverfahren vorliegt. Als weitere Folgewirkung entscheidet der Schiedsort damit, ob ein inländischer Schiedsspruch (§ 1060) oder ein ausländischer Schiedsspruch (§ 1061) vorliegt. Diese Trennung hat weiterhin Konsequenzen für Art und Umfang der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs.

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