Rn 2

Abs 1 S 3 macht zunächst deutlich, dass es bei der Festlegung der Verfahrenssprache darum geht, die Maßgeblichkeit der vereinbarten Sprache für alle Partei- und Gerichtshandlungen gleichermaßen zu bestimmen, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vorgesehen ist. Wie auch sonst im Verfahren wird zunächst den Parteien die Kompetenz gegeben, die Verfahrenssprache zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist, wie alle Verfahrensregelungen, formfrei. Soweit eine Parteivereinbarung fehlt, legt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache fest. Diese Festlegung ist an sich eine Angelegenheit des gesamten Spruchkörpers. Nach § 1052 III kann allerdings das Schiedsgericht die Festlegung dem Vorsitzenden übertragen. Abs 1 S 1 macht deutlich, dass die Festlegung nicht zwingend für eine bestimmte Sprache getroffen werden muss, sondern dass auch als Verfahrenssprache mehrere Sprachen zugleich festgelegt werden können. In diesem Falle ist im Zweifel davon auszugehen, dass es zwischen diesen mehreren Verfahrenssprachen nicht permanenter Übersetzung bedarf, sondern dass eine alternative Verwendung der Sprachen zulässig ist.

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