I. Zuziehung.
Rn 3
Nach Abs 1 S 1 kann das Gericht nach seinem freien Ermessen einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens bestellen. Das Ermessen knüpft nicht an die Sachkunde des Sachverständigen an (Gramlich SchiedsVZ 19, 233, 237). Das Schiedsgericht ist befugt, die vom Sachverständigen zu bearbeitenden Fragen festzulegen. Diese Freiheit des Schiedsgerichts ist sowohl aus der Sicht der §§ 144, 402 ff wie aus der Sicht von §§ 1042 IV 2, 1049 eine Selbstverständlichkeit. Allerdings steht die Zuziehung des Sachverständigen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung durch die Parteien. Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen und nach seiner Einschätzung des Bedarfs an Sachkunde den oder die Sachverständigen frei auswählen. Es wird dabei die persönliche und fachliche Eignung sowie die Unparteilichkeit des Sachverständigen berücksichtigen. Angesichts der fehlenden staatlichen Verpflichtung setzt die Tätigkeit des Sachverständigen voraus, dass mit ihm ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen ist. Diesen Vertrag schließt das Schiedsgericht im Namen und mit Vollmacht der Schiedsparteien. Die Übernahme eines Gutachtens als Sachverständiger ist im Regelfall ein Werkvertrag (§ 631 BGB).
II. Gegenstand des Gutachtens.
Rn 4
Die Heranziehung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht ist zu jeder Frage denkbar, die auch in einem staatlichen Verfahren für ein Sachverständigengutachten offen stünde. Das Schiedsgericht kann den Sachverständigen also zur Klärung tatsächlicher wie rechtlicher Fragen beauftragen. Dies betrifft insb Rechtsfragen des § 293. Aber auch darüber hinaus kann sich ein Schiedsgericht durch Sachverständige rechtlich beraten lassen. Hierin zeigt sich der weitergehende Spielraum des Schiedsgerichts ggü einem staatlichen Gericht.
III. Anleitung des Sachverständigen.
Rn 5
Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird das Gericht durch § 404a verpflichtet, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Darüber ist im schiedsrichterlichen Verfahren im Einzelnen nichts gesagt. Die Weite der Befugnis des Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme lässt es aber nicht zweifelhaft sein, dass § 404a analog anwendbar ist. Die Besonderheiten des Sachverständigenbeweises können es im Einzelnen sogar zwingend erforderlich machen, von den Befugnissen nach § 404a Gebrauch zu machen. Darüber hinaus gibt Abs 1 S 2 dem Schiedsgericht die Befugnis, die Parteien zu jeder Form von sachdienlichen Auskünften und zur Vorlage aller erheblichen Dokumente und Sachen aufzufordern. Kommt eine Partei dieser Aufforderung nicht nach, so enthält das Gesetz keine Sanktion. Dies bedeutet, dass das Gericht eine verweigerte Mitwirkung der Partei frei zu würdigen hat.
IV. Gehör der Parteien.
Rn 6
Ähnlich wie § 411 III kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei oder vAw zunächst die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens und sodann nach Bedarf ein mündliches Gutachten sowie eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung anordnen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung können die Parteien den Sachverständigen befragen und ihrerseits private Sachverständige hinzuziehen. Weigert sich ein Sachverständiger, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sein Gutachten zu erläutern und die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, so ist dies eine Nichterfüllung seines Sachverständigenauftrags und führt zur Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens.
V. Ablehnung des Sachverständigen.
Rn 7
Nach Abs 3 gelten für die Frage einer Ablehnung des Sachverständigen die Regeln über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§§ 1036, 1037 I und II) entsprechend. Die Parallele von Richter- und Sachverständigenablehnung findet sich auch beim staatlichen Gericht in § 406 I. Darüber hinaus muss ein Sachverständiger nach § 1036 I vorhandene Ablehnungsgründe ebenso wie ein Schiedsrichter offenbaren (dazu BGH SchiedsVZ 17, 317; Kärcher SchiedsVZ 17, 277). Da Abs 3 nicht auf § 1037 III verweist, besteht die Möglichkeit, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung zu beantragen, nicht für die erfolglose Ablehnung des Sachverständigen. Eine Überprüfung kann beim staatlichen Gericht erst im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung erfolgen (BGH NJW 18, 70 [BGH 02.05.2017 - I ZB 1/16] Rz 33).
VI. Haftung.
Rn 8
Grundlage der Tätigkeit des Sachverständigen ist ein privatrechtlicher Vertrag, idR ein Werkvertrag. Seine Haftung für Vertragsverletzungen kann sich daher nur aus dem Vertragsverhältnis selbst ergeben. Es gelten also im Einzelnen für die Haftung § 280 und als Haftungsmaßstab § 276. Unabhängig davon hat die Rspr nach früherem Recht die Haftung des Sachverständigen auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 42, 313, 316).