Rn 3

Nach Abs 1 S 1 kann das Gericht nach seinem freien Ermessen einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens bestellen. Das Ermessen knüpft nicht an die Sachkunde des Sachverständigen an (Gramlich SchiedsVZ 19, 233, 237). Das Schiedsgericht ist befugt, die vom Sachverständigen zu bearbeitenden Fragen festzulegen. Diese Freiheit des Schiedsgerichts ist sowohl aus der Sicht der §§ 144, 402 ff wie aus der Sicht von §§ 1042 IV 2, 1049 eine Selbstverständlichkeit. Allerdings steht die Zuziehung des Sachverständigen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung durch die Parteien. Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen und nach seiner Einschätzung des Bedarfs an Sachkunde den oder die Sachverständigen frei auswählen. Es wird dabei die persönliche und fachliche Eignung sowie die Unparteilichkeit des Sachverständigen berücksichtigen. Angesichts der fehlenden staatlichen Verpflichtung setzt die Tätigkeit des Sachverständigen voraus, dass mit ihm ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen ist. Diesen Vertrag schließt das Schiedsgericht im Namen und mit Vollmacht der Schiedsparteien. Die Übernahme eines Gutachtens als Sachverständiger ist im Regelfall ein Werkvertrag (§ 631 BGB).

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