Rn 6

Ähnlich wie § 411 III kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei oder vAw zunächst die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens und sodann nach Bedarf ein mündliches Gutachten sowie eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung anordnen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung können die Parteien den Sachverständigen befragen und ihrerseits private Sachverständige hinzuziehen. Weigert sich ein Sachverständiger, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sein Gutachten zu erläutern und die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, so ist dies eine Nichterfüllung seines Sachverständigenauftrags und führt zur Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens.

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