Rn 4

Die äußerliche Verbindung steht im Ermessen des Rechtspflegers (Zö/Herget § 105 Rz 2). Urt und Kfb werden zusammen ausgefertigt, § 317 III, IV. Der festgesetzte Betrag wird beiden Parteien formlos mitgeteilt. Der Gegner erhält gleichzeitig die Kostenrechnung mit dem Hinweis, dass die Kosten nach der beigefügten Berechnung festgesetzt wurden (Abs. 2 S. 2). Ein entsprechender Vermerk hinsichtlich der Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags wird auf der Urschrift angebracht. Stellt sich im Nachhinein die Unzulässigkeit des Vorgehens nach § 105 heraus oder verzögert sich die Urteilsausfertigung, kann der Rpfleger die Verbindung von Kfb und Urt lösen und einen gesonderten Kfb erlassen (Zö/Herget § 105 Rz 2; MüKoZPO/Schulz § 105 Rz 7). Bei einem Kfb in elektronischer Form (Abs 1 S 2) ist dieser – da er nicht auf ein Urteil gesetzt werden kann, das in elektronischer Form vorliegt – in einem gesonderten Dokument und nicht durch Veränderung des gespeicherten Originalurteils vorzunehmen. Die untrennbare Verbindung erfolgt durch eine elektronische Klammer, etwa dergestalt, dass das Urteil und der Kfb in einem gemeinsamen ›Container‹ verpackt werden, der ebenfalls mit einer qualifizierten Signatur versehen wird (BTDrs 15/4067, S 30; MüKoZPO/Schulz § 105 Rz 6).

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