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Der Normtext geht davon aus, dass eine Unterstützung durch das staatliche Gericht nur dort in Betracht kommt, wo das private Schiedsgericht diese Tätigkeit nicht selbst vornehmen kann. Im Wesentlichen kommen dabei folgende Fälle in Betracht. Im Rahmen der Beweiserhebung kann nur das staatliche Gericht Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen (§§ 380, 390) oder gegen Sachverständige (§ 409) ergreifen. Gleiches gilt für die Beeidigung von Zeugen oder einer Partei, falls das Schiedsgericht zu einer solchen Maßnahme greifen möchte (§ 452). Bedeutsam kann auch eine Unterstützung in der Form sein, dass eine Beweisaufnahme im Ausland erforderlich wird (§ 363). Ferner kann die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen in vielfältiger Weise bedeutsam werden und müsste dann vom staatlichen Gericht durchgeführt werden. Hierher gehört auch das Einholen von Auskünften bei Behörden (§§ 273 II Nr 2, 358a Nr 2). Im Einzelnen kann schließlich eine Zustellung, insb eine Zustellung ins Ausland (§ 199), durch ein staatliches Gericht erforderlich werden. Denkbar sind in Sonderfällen noch weitere Hilfestellungen. Bei Auseinandersetzungen zwischen dem Schiedsgericht und einer Partei über den Streitwert ist ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung zulässig (AG Stuttgart SchiedsVZ 12, 54 [AG Stuttgart 08.04.2008 - 18 C 7402/07]). Weiter wird in der Lit erwogen, im Falle einer Vorlage an das BVerfG nach Art 100 GG oder einer Vorlage an den EuGH nach Art 234 EG, zu denen ein Schiedsgericht unzweifelhaft nicht berufen ist, über § 1050 und damit über ein staatliches Gericht zu ermöglichen und durchzuführen. Dieses Vorgehen erscheint allerdings sehr zweifelhaft. Ein Schiedsgericht ist nicht an Vorlagepflichten gebunden und es ist auch nicht gezwungen, sich bei Fragen der Verfassungswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit der Entscheidung zu enthalten.

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