I. Verhalten des Gerichts.
Rn 4
Nach § 278 ist ein staatliches Gericht gehalten, in verschiedenen Formen auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen drei verschiedene Wege. Zunächst muss nach § 278 I das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein. Sodann muss nach § 278 II–V das Gericht zwingend eine Güteverhandlung anordnen. Schließlich gibt es nach § 278 VI besondere Möglichkeiten, einen Vergleich zu schließen.
Im schiedsgerichtlichen Verfahren ist grds der Parteiwille vorrangig, so dass den Parteien jede Möglichkeit offen steht, das Verfahren nach ihrem Willen auszugestalten (§ 1042 III). § 278 ist allerdings nicht speziell in das schiedsrichterliche Verfahren inkorporiert worden. Nach seinen Grundgedanken gilt § 278 I aber auch hier als allgemeines Grundprinzip. Dagegen ist eine zwingende Güteverhandlung nach § 278 II–V im schiedsrichterlichen Verfahren wegen seines eingeschränkten Mündlichkeitsprinzips von vornherein nicht anzuwenden. Die speziellen Regelungen eines gerichtlichen Vergleichs im staatlichen Verfahren treten hinter der spezielleren Norm des § 1053 zurück. Dies gilt auch für die besondere Form des Vergleichs gem § 278 VI, der auf das staatliche Gericht zugeschnitten ist und vor Schiedsgerichten die Zustimmung beider Parteien voraussetzen würde. Darüber hinaus gibt es im Schiedsverfahren keinen echten Prozessvergleich (s.u. Rn 6).
II. Schlichtung und Mediation.
Rn 5
Abzutrennen von der Regelung des § 1053 sind alle diejenigen Streitbeilegungsformen, die kein echtes schiedsgerichtliches Verfahren darstellen. Wird also iRe Mediation oder iRe außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens ein Vergleich geschlossen, so ist § 1053 nicht anwendbar. Ebenfalls nur in sehr seltenen Fällen anwendbar ist § 794 I Nr 1. Diese Norm kommt neben dem normalen streitigen Gerichtsverfahren nur in Betracht, wenn der Vergleich vor einer durch die Justizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen wird. Daraus ergibt sich für außergerichtliche Schlichtungsverfahren und Mediationen das Problem, für eine erzielte Einigung einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Neben Möglichkeiten wie dem Anwaltsvergleich (§ 796a) und der Schaffung einer vollstreckbaren Urkunde beim Notar (§ 794 I Nr 5) wird hier in der Praxis immer wieder der Weg gewählt, die Mediation oder das Schlichtungsverfahren mit einer zusätzlichen Schiedsklausel in der Form zu verbinden, dass es dem Schlichter oder dem Mediator erlaubt ist, sich anschließend zum Schiedsrichter zu bestellen und die Einigung als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zu erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht unumstritten, wird aber in der Praxis akzeptiert (ausf dazu Haft/Schlieffen/Lörcher § 45 Rz 27 ff).