I. Sinn und Zweck.
Rn 7
Wie dargestellt kennt das neue Schiedsverfahrensrecht keinen Prozessvergleich. Ein Vergleichsschluss, der lediglich dem materiellen Recht unterliegt, kann daher keine prozessualen Wirkungen auslösen, also insb nicht als Vollstreckungstitel dienen. Daher sieht das neue Recht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Parteien beim Schiedsgericht beantragen können, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zu erlassen (§§ 1053 I 2, II, III, 1054 II). Im Einzelnen dazu Bredow Schieds VZ 10, 295.
II. Voraussetzungen.
Rn 8
Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut setzt zunächst einen Antrag der Parteien voraus. Der Antrag ist formlos möglich und kann von jeder Partei einzeln gestellt werden. Der Antrag richtet sich ausschließlich an das Schiedsgericht. Er ist (wie der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut selbst) Prozesshandlung. Dem Antrag muss ein Vergleichsschluss der Parteien zu Grunde liegen, den das Schiedsgericht in seinen Schiedsspruch integriert. Der Inhalt des Vergleichs und damit der Inhalt des Schiedsspruchs dürfen nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Schiedsspruch bedarf keiner Begründung (§ 1054 II). Er verlangt nicht die Form des Rubrums eines staatlichen Urteils (München SchiedsVZ 12, 217).
III. Verfahren.
Rn 9
Liegen dem Schiedsgericht Anträge oder Zustimmungserklärungen zu einem Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt von allen Schiedsparteien vor, so erlässt es den Schiedsspruch in der Form des § 1054 nach den allgemeinen Regeln. Es beachtet insb die Form des § 1054. Zugleich kann das Schiedsgericht einen Beschl nach § 1056 II Nr 2 erlassen, in dem es die Beendigung des Verfahrens feststellt. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.
IV. Wirkungen.
Rn 10
Gemäß Abs 2 S 2 hat der Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch. Er steht also gem § 1055 einem rechtskräftigen Urt gleich. Damit kommen diesem Schiedsspruch ebenfalls die Wirkungen der Rechtskraft zu (§ 1055 Rn 3 f). Ferner ist der Schiedsspruch ein Vollstreckungstitel, wenn er für vollstreckbar erklärt wurde (§§ 794 I Nr 4a, 1060, 1061).
Nach Abs 3 ersetzt der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut für die in ihm enthaltenen Erklärungen auch die jeweils erforderliche notarielle Beurkundung. Diese Regelung tritt an die Stelle von § 127a BGB.
V. Vollstreckbarerklärung (Abs 4).
Rn 11
Außer durch das zuständige Gericht (§§ 1060, 1061) kann der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Parteien zustimmen. In diesem Falle muss der Notar prüfen, ob der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.