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Ähnlich wie im staatlichen Gerichtsverfahren gibt es sehr unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein schiedsrichterliches Verfahren beendet werden kann. Der dem Urt vergleichbare normale Abschluss ist der Schiedsspruch (§§ 1054, 1055, 1056 I). Daneben steht als eine gütliche Streitbeilegung die Möglichkeit des Vergleichs, den das Schiedsgericht als einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut niederlegen kann (§§ 1053, 1054 II). Als dritte Beendigungsform sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch Beschl festzustellen (§ 1056 II). Dieser Form der Beendigung durch Beschl kann sowohl eine Säumnis des Klägers als auch eine Rücknahme der Schiedsklage oder ein anderer Anlass zu Grunde liegen. Ein solcher im Gesetz nicht genannter anderer Grund könnte etwa ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Erledigung der Hauptsache sein. Schließlich muss es auch ohne eine Erwähnung im Gesetz kraft der im schiedsrichterlichen Verfahren herrschenden Parteiautonomie die Möglichkeit geben, dass die Parteien eine Beendigung des Verfahrens vereinbaren, ohne dass dem ein Beschl des Schiedsgerichts zu Grunde liegt.

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