Rn 4

Nach § 278 ist ein staatliches Gericht gehalten, in verschiedenen Formen auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen drei verschiedene Wege. Zunächst muss nach § 278 I das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein. Sodann muss nach § 278 II–V das Gericht zwingend eine Güteverhandlung anordnen. Schließlich gibt es nach § 278 VI besondere Möglichkeiten, einen Vergleich zu schließen.

Im schiedsgerichtlichen Verfahren ist grds der Parteiwille vorrangig, so dass den Parteien jede Möglichkeit offen steht, das Verfahren nach ihrem Willen auszugestalten (§ 1042 III). § 278 ist allerdings nicht speziell in das schiedsrichterliche Verfahren inkorporiert worden. Nach seinen Grundgedanken gilt § 278 I aber auch hier als allgemeines Grundprinzip. Dagegen ist eine zwingende Güteverhandlung nach § 278 II–V im schiedsrichterlichen Verfahren wegen seines eingeschränkten Mündlichkeitsprinzips von vornherein nicht anzuwenden. Die speziellen Regelungen eines gerichtlichen Vergleichs im staatlichen Verfahren treten hinter der spezielleren Norm des § 1053 zurück. Dies gilt auch für die besondere Form des Vergleichs gem § 278 VI, der auf das staatliche Gericht zugeschnitten ist und vor Schiedsgerichten die Zustimmung beider Parteien voraussetzen würde. Darüber hinaus gibt es im Schiedsverfahren keinen echten Prozessvergleich (s.u. Rn 6).

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