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Das Gesetz spricht in § 1054 und an anderer Stelle nur allgemein vom Schiedsspruch. Durch die Gleichstellung mit einem rechtskräftigen gerichtlichen Urt (§ 1055) wird aber deutlich, dass die Trennung unterschiedlicher Arten von Urteilen auch bei Schiedssprüchen von Bedeutung sein kann. So kann man iRd Endentscheidungen den vollständigen Schiedsspruch vom Teil-Schiedsspruch trennen. Nach der Art der Rechtsschutzform kann man Leistungsschiedssprüche von feststellenden Schiedssprüchen und gestaltenden Schiedssprüchen trennen, nach Art und Umfang der Erledigung kann man die Schiedssprüche ebenso wie Prozessurteile und Sachurteile aufspalten. Das Gesetz selbst sieht ausdrücklich eine Trennung des normalen Schiedsspruchs mit streitigem Inhalt und des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut gem § 1053 vor. Denkbar wäre es ferner, analog zu den End-, Zwischen- und Vorbehaltsurteilen auch die Schiedssprüche in dieser Weise aufzuteilen. Dabei ist freilich anerkannt, dass der Zwischenentscheid nach § 1040 III keinen rechtskräftigen Schiedsspruch darstellt. Auch sonstige Aussagen des Schiedsgerichts über einzelne Aspekte der Zulässigkeit oder des Verfahrens können nicht als rechtskräftige Schiedssprüche anerkannt werden, selbst wenn sie in der Form des § 1054 ergehen. Schließlich kann auch im Falle einer Aufrechnung ein Schiedsspruch mit dem Vorbehalt dieser Aufrechnung nicht dem § 302 gleichgestellt werden. Es gilt also nicht § 302 III. Teilweise wird analog § 304 ein Zwischenschiedsspruch über den Grund anerkannt. Auch hier gilt aber Gleiches wie beim Vorbehaltsurteil. Im Einzelnen zur Definition und zu den Arten von Schiedssprüchen Schmidt, Die Typologie von Schiedssprüchen, Diss jur Köln 11; ders SchiedsVZ 13, 32.

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