Rn 4

Abs 2 schreibt vor, dass der Schiedsspruch zu begründen ist. Davon können die Parteien durch Vereinbarung dispensieren. Eine Begründung ist auch entbehrlich, wenn es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt. Es ist anerkannt, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht den strengen Anforderungen der Urteilsbegründungen folgen muss. Dennoch muss durch die Begründung deutlich werden, auf Grund welcher Sachverhaltsbasis das Schiedsgericht welche Entscheidung getroffen hat. Da ein Schiedsspruch im Normalfall nicht mit Rechtsmitteln angreifbar ist, dient die Begründung nicht der Kontrolle durch ein höheres Gericht, sondern allein der Information und dem Interesse der Parteien. Zur Angreifbarkeit eines Schiedsspruchs muss es freilich führen, wenn er offenkundig widersprüchlich ist. Im Übrigen genügen Mindestanforderungen an eine verständliche Begründung (BGHZ 96, 40, 47 = ZIP 85, 1529; BGH NJW-RR 16, 892; WM 22, 576 = SchiedsVZ 22, 228).

Ein Sondervotum ist dem dissentierenden Schiedsrichter nicht erlaubt (Frankf BeckRS 20, 4606; Schütze FS Geimer 2017, 641; Sessler/Ruß SchiedsVZ 20, 201; aA Schroeder/Asschenfeld ZIP 20, 1847; Hochstrasser/Sunaric SchiedsVZ 21, 35). Eine Ausnahme kommt nur bei ausdrücklicher Gestattung der Parteien in Betracht.

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