Rn 2

Auf Antrag der Parteien oder gem Abs 4 auch ohne Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht Rechenfehler, Schreibfehler, Druckfehler und ähnliche Fehler im Schiedsspruch berichtigen. Bei der Beurteilung der einer Berichtigung offen stehenden Fehler kann man auf § 319 zurückgreifen, der von offenbaren Unrichtigkeiten spricht und damit Fehler meint, die bei der Verlautbarung des Willens, nicht bei der Willensbildung unterlaufen sind. Zwar verlangt § 1058 nicht offenbare Fehler, er zielt aber mit den Fehlern ähnlicher Art ebenfalls auf leichte Erkennbarkeit.

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