Rn 39

Bei einer schiedsfähigen Streitigkeit muss die Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht berechtigen, über den gesamten Anspruch selbstständig und abschließend zu entscheiden. Es muss ausgeschlossen sein, dass für einen Teil der zu entscheidenden Rechtsfragen das staatliche Gericht zuständig bleibt. Eine Schiedsvereinbarung, die nicht in vollem Umfang die Entscheidungsbefugnis vom staatlichen Gericht auf das Schiedsgericht verlagert, ist daher unwirksam (BGH SchiedsVZ 08, 40 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06] Rz 12).

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