Rn 40

Nach dem ab 1998 geltenden Schiedsverfahrensrecht kann das Schiedsgericht zunächst nur vorläufig in einem Zwischenschiedsspruch nach § 1040 III oder im Endschiedsspruch nach § 1054 zu Gunsten seiner eigenen Zuständigkeit entscheiden. Wird der Schiedsspruch fristgerecht, § 1059 III, im Aufhebungsverfahren oder im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 II angegriffen, entscheidet das Gericht endgültig über dessen Zuständigkeit. Das Schiedsgericht hat damit die sog Kompetenz-Kompetenz verloren (s § 1040 Rn 2). Das gilt auch für Verfahren nach § 1032 II, in denen eine Partei die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom zuständigen OLG (§ 1062 I 2) nachprüfen lassen kann. Das Schiedsgericht ist zwar berechtigt, während dieses Verfahrens einen Schiedsspruch zu erlassen, § 1032 III. Das Rechtsschutzinteresse der beklagten Partei an einer Entscheidung des staatlichen Gerichts nach § 1032 II bleibt jedoch wie in Verfahren nach § 1040 III bestehen (BGH 11.5.17 – I ZB 75/16, juris Rz 11–14). Hält das Gericht die Schiedsvereinbarung rechtskräftig für unwirksam, ist ein zwischenzeitlich zugunsten des Klägers ergangener Schiedsspruch als ordre-public-widrig aufzuheben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge