Rn 77

Materielles zwingendes Recht einer Partei aus einem Drittstaat, das beansprucht auch dann angewendet zu werden, wenn die Parteien deutsches Recht oder ein neutrales wie das schweizerische vereinbart haben, gehört nur dann zum materiellen op wenn es nach deutscher Auffassung mit dessen Grundsätzen übereinstimmt, das gilt zB für das Verbot von Menschenhandel, Korruption oder Geldwäsche, nicht aber für das in vielen Ländern, insb der arabischen Welt, bestehende Verbot, örtliche Handelsvertreter als Berater bei Verträgen mit der jeweiligen Regierung dazwischen zu schalten. Kennt das deutsche Recht oder vom Schiedsgericht nach Art 27 EGBGB angewandte Recht kein derartiges Verbot, verstößt der Schiedsspruch nicht gegen den op, wenn das Schiedsgericht zwingendes materielles Recht eines Drittstaats nicht angewendet hat.

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