Rn 43

Aufzuheben ist auch ein Schiedsspruch, dessen Streitgegenstand trotz weiter Auslegung (s BGH SchiedsVZ 07, 215 [BGH 31.05.2007 - III ZR 22/06] Rz 16) nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst ist und damit in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fällt. Mindestens tw ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn das Schiedsgericht eine nicht schiedsbefangene Gegenforderung trotz rechtzeitigem Widerspruch des Schiedsklägers zur Aufrechnung verwendet hat (vgl BGH NJW-RR 08, 558, 559 f [BGH 17.01.2008 - III ZB 11/07] Rz 13, 17). Das gleiche gilt für eine Entscheidung über eine Widerklage außerhalb der Schiedsvereinbarung. Jedoch wird auch bei Aufrechnung und Widerklage die fehlende Schiedsvereinbarung nach § 1031 VI durch Einlassung auf die Aufrechnung oder Widerklage ersetzt.

 

Rn 44

Hält das Schiedsgericht sich in einem Zwischenentscheid nach § 1040 III für zuständig und hat das Oberlandesgericht dessen Entscheidung bestätigt, kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht erneut unter § 1059 II 1 c) geprüft werden (BGH SchiedsVZ 16, 339 [BGH 21.04.2016 - I ZB 7/15], Rz 10–12).

 

Rn 45

Eigene Ansprüche des Insolvenzverwalters, die sich unmittelbar aus der InsO ergeben, und über die die insolvente Partei nicht selbstverfügen kann, werden nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst (BGH v. 27.7.17 – I ZB 93/16, juris Rz 11). Das gilt für das Wahlrecht der Insolvenzverwalters aus § 103 InsO und für die Insolvenzanfechtung nach § 129 ff InsO (BGH SchiedsVZ 11, 281 [BGH 30.06.2011 - III ZB 59/10] Rz 14). Dagegen bleibt der Insolvenzverwalter an die vom Schuldner vor der Insolvenz geschlossene Schiedsvereinbarung gebunden, soweit es sich um die Rechte und Pflichten des Schuldners aus einem zwischen ihm und dem Gläubiger abgeschlossenen Vertrag handelt und er sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat (BGH v. 27.7.17 – I ZB 93/16, juris Rz 11). Unterliegt eine vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderung einer Schiedsvereinbarung, ist der Insolvenzverwalter daran gebunden, wenn er die Forderung nach § 166 II InsO einzieht, weil er die vom Schuldner wirksam geschaffene Rechtslage hinzunehmen hat (BGH ZIP 13, 1539 Rz 9f). Das gleiche gilt für einen Vergütungsanspruch des Geschäftsführers aus einer Notgeschäftsführung nach § 115 Abs 2 InsO. Hier handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken und nicht um eine insolvenzspezifische Regelung (BGH v. 29.6.17 – I ZB 60/16, juris Rz 27).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?