Rn 9

Die staatlichen Gerichte sind an einen Schiedsspruch, der im Verfahren nach §§ 1025 ff ergangen ist, grds gebunden. Eine Aufhebung kann nur unter den Voraussetzungen von § 1059 II, III beantragt werden. Hierbei geht es im Wesentlichen um gravierende Verfahrensmängel, oder einen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public). Darüber hinaus findet eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte auf seine sachliche Richtigkeit nicht statt – Verbot der révision au fond (BGH v 18.12.13 – IV ZR 207/13 Rz 9, juris = FamRZ 14, 655). Der Katalog der Aufhebungsgründe in § 1059 II ist abschließend. Weitere Aufhebungsgründe, die nicht in § 1059 II aufgeführt sind, gibt es nicht (BGHZ 151, 79, 83).

 

Rn 10

An erster Stelle stehen die vom Antragsteller geltend zu machenden Aufhebungsgründe (§ 1059 II 1). Erst dann folgen die vAw und damit in jedem Fall zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe (§ 1059 II 2). Aufhebungsgründe nach § 1059 II 1 sind befristet und müssen, sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Empfang des Schiedsspruchs bei dem zuständigen OLG geltend gemacht werden (§ 1059 III iVm § 1062 I 4). Dabei muss zwingend lediglich der Aufhebungsantrag innerhalb der maßgeblichen Frist (§ 1059 III) gestellt werden. Die einzelnen Aufhebungsgründe können später innerhalb der vom OLG für das Vorbringen gesetzten Frist vorgetragen werden (BGH 21.4.22 – I ZB 36/21, juris Rz 37). Der sicherste Weg ist jedoch, die einzelnen Aufhebungsgründe bereits im Aufhebungsantrag substantiiert vorzutragen. Aufhebungsgründe aus § 1059 II 1, die nicht fristgerecht vor dem OLG vorgebracht worden sind, sind verloren. Diese können auch nicht mehr in das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH nach § 1065 eingeführt werden (BGH 25.6.20 – I ZB 108/19 juris, Rz 11). Sie sind auch verloren, wenn sie nach Ablauf der Fristen aus § 1059 III erstmals als Verteidigung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 verwendet werden sollen, ohne dass zuvor fristgerecht ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (§ 1060 II 4).

 

Rn 11

Dagegen stehen die vAw zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe aus § 1059 II 2 zeitlich unbefristet zur Verfügung. Das gilt sowohl für Aufhebungsverfahren nach § 1059 als auch für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 (BGHZ 145, 376, 380). Für sie gilt jedoch der Beibringungsgrundsatz, weil es insoweit keine Ermittlungspflicht vAw gibt (BGH 9.12.21 – I ZB 21/21, juris Rz 53).

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