Rn 15

Das OLG darf im Aufhebungsverfahren nur prüfen, ob ein Aufhebungsgrund nach § 1059 II 1 vorliegt, den der Antragsteller fristgerecht geltend gemacht hat. Es darf dagegen nicht untersuchen, ob das Schiedsgericht den Streit ›richtig‹ entschieden hat und ob es dessen rechtlichen Ansatz teilt (BGH SchiedsVZ 08, 40 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06] Rz 18). Das gilt sowohl für Verfahrensrecht, wenn etwa das Schiedsgericht eine Tatsachenbehauptung für nicht bewiesen hält oder einen Zeugen nicht gehört hat, weil es den in dessen Wissen gestellten Sachvortrag für unerheblich gehalten hat. Das gilt auch für die materiell-rechtliche Entscheidung, zB das Schiedsgericht ›irrt‹ sich beim anwendbaren Recht, indem es etwa eine Bestimmung des deutschen Rechts nicht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rspr anwendet oder statt einem ausländischen Recht, das die Parteien gewählt haben, Art 27 EGBGB, irrtümlich deutsches Recht anwendet (§ 1051 Rn 3).

 

Rn 15a

Das Verbot einer révision au fond gilt jedoch nicht, wenn iR einer Ordre-public-Kontrolle nach § 1059 II 2 ein Verstoß gegen elementare Regeln der Rechtsordnung zu prüfen ist. Deren effektive Durchsetzung ist bei einer bloßen Evidenzkontrolle des Schiedsspruchs nicht gewährleistet. Dort ist Überprüfung in der Sache erforderlich (BGH 27.9.22 – KZB 75/21, juris Rz 15f).

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