Rn 2
ist § 106 bei quotenmäßiger Verteilung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten. Gerichts- und außergerichtliche Kosten werden verrechnet und nicht getrennt festgesetzt. Für die umfassende Verrechnung aller Erstattungsansprüche aller Instanzen genügt es, wenn nur ein Teil der Kosten einer Instanz nach Quoten verteilt ist. Ferner schadet es nicht, wenn die Kosten einer anderen Instanz ganz von einer Partei zu tragen, nach Festbeträgen oder nach Verfahrensabschnitten verteilt sind und erst recht nicht, wenn sie nach anderen Quoten aufgeteilt sind (LG Berlin NJW-RR 98, 215, 216 [LG Berlin 07.10.1997 - 84 T 718/97] mwN). Der Umstand, dass auf einer Seite Gesamtschuldner nach § 100 IV haften, steht der Anwendbarkeit nicht entgegen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 106 Rz 3; Zö/Herget § 106 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 106 Rz 2; aA Köln Rpfleger 92, 269 [OLG Köln 08.07.1991 - 17 W 51/91] mit abl Anm Schmitz). Besteht ausnahmsweise ein Kostenerstattungsanspruch unter Streitgenossen (§ 104 Rn 29), kann ein Kostenausgleich stattfinden (München NJW 75, 1366, 1367 [OLG München 14.05.1975 - 11 W 894/75]). Eine Verteilung nach Quoten liegt auch im Falle der Kostenaufhebung nach § 92 I vor, da zwar keine außergerichtlichen Kosten, aber die Gerichtskosten zur Hälfte auszugleichen sind (Braunschw Rpfleger 77, 177; MüKoZPO/Schulz § 106 Rz 3). Sinn macht ein Vorgehen nach § 106 in diesen Fällen jedoch nur, wenn der Rechtspfleger aus der Akte ersieht, dass auch beide Seiten Gerichtskosten gezahlt haben. Ausgehend von Sinn und Zweck der Regelung (Rn 1) findet der Kostenausgleich entsprechend § 106 auch bei einer Kostenteilung nach Instanzen statt (BPatG GRUR 91, 205 [BPatG 05.09.1990 - 2 ZA (pat) 13/90]; Musielak/Voit/Flockenhaus § 106 Rz 2; aA Zö/Herget § 106 Rz 1; differenzierend MüKoZPO/Schulz § 106 Rz 3). Aus den gleichen Gründen findet ein Kostenausgleich auch statt, wenn einer Partei lediglich die Mehrkosten nach § 281 III 2 (aA KG Rpfleger 77, 107) oder die Säumniskosten nach § 344 (aA Köln Rpfleger 92, 448), der anderen Partei die übrigen Kosten auferlegt werden (sehr str wie hier: Hamm AnwBl 82, 384; vgl Bremen JurBüro 81, 1784; für eine entspr Anwendung wenn Kosten der erstattungsberechtigten Gegenpartei schon zur Festsetzung beantragt sind oder eine entsprechende Berechnung nach Aufforderung binnen Wochenfrist eingereicht wird Musielak/Voit/Flockenhaus § 106 Rz 3; aA KG aaO, Köln aaO; MüKoZPO/Schulz § 106 Rz 4; Zö/Herget § 106 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 106 Rz 2a). Das hiergegen vorgebrachte Argument, in diesen Fällen gehe es nicht um die Überschussforderung einer Partei, sondern um getrennte Ansprüche, deren Beurteilung insb im Aufklärungs- und Zeitbedarf sehr unterschiedlich sein kann (Köln aaO) verfängt nicht. Auch dem eigentlichen Kostenausgleich nach § 106 kann eine intensive Prüfung von Entstehung und Notwendigkeit der angemeldeten Kosten voraus gehen. Dies ist ureigenste Prüfungsaufgabe des Rechtspflegers im Festsetzungsverfahren. Der Beschleunigungseffekt ist nur ein Ziel der Vorschrift. Deren Telos, die Vermeidung wechselseitiger Zwangsvollstreckungen aus verschiedenen Titeln, greift auch in den vorgenannten Fällen der Kostentrennung ein und rechtfertigt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift.