Gesetzestext
(1) 1Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. 2Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. 2Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Durch die Kostenausgleichung im Falle einer Kostenquotelung wird die Durchführung mehrerer Festsetzungsverfahren und durch die Nichtschaffung mehrerer Titel auch die Durchführung wechselseitiger Zwangsvollstreckungsverfahren vermieden. Es handelt sich nicht um eine Aufrechnung, sondern um die Ermittlung des nach Saldierung verbleibenden Erstattungsanspruchs im Wege einer Verrechnung (Zö/Herget § 106 Rz 1).
B. Anwendungsbereich.
I. Anwendbar.
Rn 2
ist § 106 bei quotenmäßiger Verteilung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten. Gerichts- und außergerichtliche Kosten werden verrechnet und nicht getrennt festgesetzt. Für die umfassende Verrechnung aller Erstattungsansprüche aller Instanzen genügt es, wenn nur ein Teil der Kosten einer Instanz nach Quoten verteilt ist. Ferner schadet es nicht, wenn die Kosten einer anderen Instanz ganz von einer Partei zu tragen, nach Festbeträgen oder nach Verfahrensabschnitten verteilt sind und erst recht nicht, wenn sie nach anderen Quoten aufgeteilt sind (LG Berlin NJW-RR 98, 215, 216 [LG Berlin 07.10.1997 - 84 T 718/97] mwN). Der Umstand, dass auf einer Seite Gesamtschuldner nach § 100 IV haften, steht der Anwendbarkeit nicht entgegen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 106 Rz 3; Zö/Herget § 106 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 106 Rz 2; aA Köln Rpfleger 92, 269 [OLG Köln 08.07.1991 - 17 W 51/91] mit abl Anm Schmitz). Besteht ausnahmsweise ein Kostenerstattungsanspruch unter Streitgenossen (§ 104 Rn 29), kann ein Kostenausgleich stattfinden (München NJW 75, 1366, 1367 [OLG München 14.05.1975 - 11 W 894/75]). Eine Verteilung nach Quoten liegt auch im Falle der Kostenaufhebung nach § 92 I vor, da zwar keine außergerichtlichen Kosten, aber die Gerichtskosten zur Hälfte auszugleichen sind (Braunschw Rpfleger 77, 177; MüKoZPO/Schulz § 106 Rz 3). Sinn macht ein Vorgehen nach § 106 in diesen Fällen jedoch nur, wenn der Rechtspfleger aus der Akte ersieht, dass auch beide Seiten Gerichtskosten gezahlt haben. Ausgehend von Sinn und Zweck der Regelung (Rn 1) findet der Kostenausgleich entsprechend § 106 auch bei einer Kostenteilung nach Instanzen statt (BPatG GRUR 91, 205 [BPatG 05.09.1990 - 2 ZA (pat) 13/90]; Musielak/Voit/Flockenhaus § 106 Rz 2; aA Zö/Herget § 106 Rz 1; differenzierend MüKoZPO/Schulz § 106 Rz 3). Aus den gleichen Gründen findet ein Kostenausgleich auch statt, wenn einer Partei lediglich die Mehrkosten nach § 281 III 2 (aA KG Rpfleger 77, 107) oder die Säumniskosten nach § 344 (aA Köln Rpfleger 92, 448), der anderen Partei die übrigen Kosten auferlegt werden (sehr str wie hier: Hamm AnwBl 82, 384; vgl Bremen JurBüro 81, 1784; für eine entspr Anwendung wenn Kosten der erstattungsberechtigten Gegenpartei schon zur Festsetzung beantragt sind oder eine entsprechende Berechnung nach Aufforderung binnen Wochenfrist eingereicht wird Musielak/Voit/Flockenhaus § 106 Rz 3; aA KG aaO, Köln aaO; MüKoZPO/Schulz § 106 Rz 4; Zö/Herget § 106 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 106 Rz 2a). Das hiergegen vorgebrachte Argument, in diesen Fällen gehe es nicht um die Überschussforderung einer Partei, sondern um getrennte Ansprüche, deren Beurteilung insb im Aufklärungs- und Zeitbedarf sehr unterschiedlich sein kann (Köln aaO) verfängt nicht. Auch dem eigentlichen Kostenausgleich nach § 106 kann eine intensive Prüfung von Entstehung und Notwendigkeit der angemeldeten Kosten voraus gehen. Dies ist ureigenste Prüfungsaufgabe des Rechtspflegers im Festsetzungsverfahren. Der Beschleunigungseffekt ist nur ein Ziel der Vorschrift. Deren Telos, die Vermeidung wechselseitiger Zwangsvollstreckungen aus verschiedenen Titeln, greift auch in den vorgenannten Fällen der Kostentrennung ein und rechtfertigt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift.
II. Nicht anwendbar.
Rn 3
ist die Vorschrift bei Kostenverteilung in einem außergerichtlichen Vergleich (Karlsr VersR 79, 944).
III. Materielle Einwendungen.
Rn 4
Eine Aufrechnung ist grds auch im Verfahren nach § 106 ausgeschlossen. Etwas anders gilt, wenn die Aufrechnungslage unstr ist. Möglich ist die Aufrechnung – etwa mit der titulierten Hauptforderung – aber erst wenn beide Parteien ihren Festsetzungsantrag eingereicht haben, da dann die Gegenforderung bestimmbar ist (München NJW-RR 00, 524 [BayObLG 15.09.1999 - 3 Z BR 221/99]; str, s § 104 Rn 17). Zur Berücksichtigung eines Prozesskostenvorschusses s § 104 Rn 27.
IV. Verfahren.
Rn 5
Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren nach § 106 zwingend; es besteht kein Ermessen. Mit Eingang des ersten Festsetzungsantrags fordert der Rechtspfleger die Gegen...