Prof. Hilmar Raeschke-Kessler
I. Antragsberechtigt: Die siegreiche Partei.
Rn 4
Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nur von einer Partei gestellt werden, die im Schiedsverfahren mindestens tw gesiegt hat (BGH NJW-RR 07, 1366 [BGH 08.03.2007 - III ZB 21/06] Rz 7).
II. Ordnungsgemäße Prozessvollmacht.
Rn 5
Das Verfahren nach §§ 1060, 1062 I 4 vor dem OLG ist ein Anwaltsprozess nach § 78, sobald das Gericht die mündliche Verhandlung angeordnet hat. Das folgt aus § 1063 IV. Der beauftragte Rechtsanwalt muss seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Vorlage einer Prozessvollmacht im Original nachweisen (BGH NJW-RR 02, 933). Eine Telekopie reicht nicht aus (BGHZ 166, 278 Rz 10). Ohne ordnungsgemäßen Nachweis ist der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ›als derzeit unbegründet abzuweisen‹. Die abstrakte Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs wird durch den lediglich prozessualen Mangel nicht berührt. Dem Antragsteller muss daher die Möglichkeit erhalten bleiben, erneut und diesmal ordnungsgemäß ein Verfahren nach § 1060 einzuleiten.
III. Wirksamer Schiedsspruch.
Rn 6
Nur ein wirksamer Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 für vollstreckbar erklärt werden. Erfüllt ein Schiedsspruch nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die an einen Schiedsspruch nach § 1054 zu stellen sind (s § 1054 Rn 3 f), so ist ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig. Das ist zB der Fall, wenn das Schiedsgericht trotz wirksamer Schiedsvereinbarung den Streit nicht vollständig selbst entschieden hat und damit seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat, sondern die Entscheidung tw dem staatlichen Gericht überlässt (BGH SchiedsVZ 08, 40 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06] Rz 13).
IV. Endgültiger Schiedsspruch.
Rn 7
Vollstreckbar ist nur ein endgültiger Schiedsspruch. Liegt dem Schiedsspruch eine Schiedsvereinbarung zugrunde, die es den Parteien in gleicher Weise ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Frist nach Erlass des Schiedsspruchs das staatliche Gericht anzurufen, um den Streit erneut durch das Gericht entscheiden zu lassen, so liegt ein endgültiger und damit wirksamer Schiedsspruch nur vor, wenn keine der Parteien innerhalb der vereinbarten Frist das Gericht angerufen hat (BGHZ 171, 245 Rz 18). Die Bindung der Parteien an den Schiedsspruch beruht auf deren vertraglichem Willen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ermöglicht ihnen, die Bindungswirkung an Bedingungen zu knüpfen. Sie können daher als auflösende Bedingung vereinbaren, dass der Schiedsspruch dann wirkungslos wird, wenn eine der Parteien innerhalb einer bestimmten Frist das staatliche Gericht anruft (BGHZ 171, 245 Rz 18).
V. Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 I 2).
Rn 8
Diese haben die gleiche Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. Sie sind daher ebenfalls im Verfahren nach § 1060 für vollstreckbar zu erklären (BGH NJW-RR 07, 1366 [BGH 08.03.2007 - III ZB 21/06] Rz 7).
VI. Teilschiedsspruch.
Rn 9
Für vollstreckbar erklärt werden kann auch ein Teilschiedsspruch (s § 1054 Rn 2), mit dem das Schiedsgericht endgültig eine Sachentscheidung über einen Teil des Streitgegenstandes getroffen hat (BGH WM 07, 1050 Rz 6). Als Teilschiedsspruch gilt auch eine Kostenentscheidung in einem Zwischenschiedsspruch, wenn das Schiedsgericht hierin endgültig über die Kosten des betreffenden Verfahrensabschnitts entschieden hat (BGH WM 07, 1050 Rz 6).
VII. Kostenschiedsspruch nach § 1057 II 2.
Rn 10
Hat das Schiedsgericht über die Kosten des Schiedsverfahrens in einem gesonderten Schiedsspruch nach § 1057 II 2 entschieden, ist dieser Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Für das Verfahren gelten insoweit keine Besonderheiten.
VIII. Schiedsspruch mit nicht vollstreckbarem Inhalt.
Rn 11
Für die Vollstreckbarerklärung kommt es nicht darauf an, ob der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Inhalt hat. Auch ein Schiedsspruch mit nicht vollstreckbarem Inhalt ist für vollstreckbar zu erklären. Hieran besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Antragsstellers. Denn die Vollstreckbarerklärung ermöglicht nicht nur die Zwangsvollstreckung. Sie sichert den Schiedsspruch auch gegen die spätere Geltendmachung von Aufhebungsgründen, § 1060 II 3 (BGH NJW-RR 06, 995 Rz 10 f). Handelt es sich um einen Schiedsspruch über eine Insolvenzforderung, ist der Schiedsspruch mit der Maßgabe für vollstreckbar zu erklären, dass die ausgeurteilte Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Die Feststellung zur Insolvenztabelle wirkt eo ipso und bedarf keiner Vollstreckung mehr (BGH NJW 09, 1747 [BGH 29.01.2009 - III ZB 88/07] Rz 18).
IX. Vollstreckbarerklärung für und gegen Rechtsnachfolger.
Rn 12
Im Verfahren nach § 1060 ist die Vollstreckbarerklärung unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zulässig. Es gilt der Grundgedanke des § 727. Jedoch ist bei nicht offenkundiger Rechtsnachfolge der dort geforderte Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht notwendig (BGH NJW-RR 07, 1366 Rz 12). Denn es entscheidet ein OLG, § 1062 I 4, das den Antragsgegner zwingend anzuhören hat, § 1063 I. Der Antragsgegner hat so Gelegenheit, die Rechtsnachfolge zu bestreiten. Dann muss das Gericht ggf eine Beweisaufnahme durchführen. Das Verfahren nach § 1060 erfüllt damit zugleich die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage nach § 731 (BGH NJW-RR 07, 1366 [BGH 08.03.2007 - III ZB 21/06] Rz 12).
X. Sicherheitsleistung nach § 1063 III.
Rn 13
Der Antragsteller sollte stets...