Rn 1

Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder deren Ablehnung durch die deutschen Gerichte hat der Gesetzgeber nicht auf die dafür vorgesehenen Art 35, 36 UNCITRAL-MG zurückgegriffen. Er hat stattdessen mit § 1061 I auf das UNÜ als Ganzes verwiesen. Für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sind jedoch lediglich dessen Art II–VII UNÜ von Bedeutung (s Anh zu § 1061).

 

Rn 2

UNCITRAL unterhält das elektronische Informationssystem CLOUT (www.uncitral.org/uncitral/en/case_law.html), in dem in englischer Sprache die Gerichtsentscheidungen aller UNCITRAL-Mitgliedstaaten zum UNCITRAL-MG und damit inzident auch zu den wesentlichen Bestimmungen des UNÜ gesammelt und veröffentlicht werden. Zur Sicherung des wünschenswerten Entscheidungsgleichklangs bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche sollten daher insb die Gerichte von diesem nützlichen Arbeitsmittel Gebrauch machen.

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