Prof. Hilmar Raeschke-Kessler
I. Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde.
Rn 2
Für die Form, Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Schiedssachen gelten die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 574 ff. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann (BGH v 27.5.20 – I ZB 5/20, juris Rz 9).
II. Rechtsbeschwerdegericht.
Rn 3
Rechtsbeschwerdegericht ist der BGH, § 133 GVG. Die Rechtsbeschwerde ist ausschließlich beim BGH einzulegen, § 1065 I iVm § 575 I.
III. Vertretung nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte.
Rn 4
Die Parteien können sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen, § 78 I 3.
IV. Statthaftigkeit.
Rn 5
Rechtsbeschwerden sind statthaft, soweit dies ein Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 I 1). In Schiedssachen sind nach § 1065 I iVm § 1062 I 2 statthaft Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der OLG über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 II, und gegen Zwischenentscheidungen von Schiedsgerichten nach § 1040 III, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht haben. Führt das Schiedsgericht während des Zwischenverfahrens das Schiedsverfahren fort und erlässt einen Schiedsspruch, § 1040 III 3, besteht für die gesamte Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH WM 16, 1714 Rz 9 unter Aufgabe von BGH SchiedsVZ 13, 333 Rz 8).
Weiter sind nach § 1065 I iVm § 1062 I 4 statthaft Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der OLG über die Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 1059, über die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs nach § 1060, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach § 1061 sowie die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, wenn dieser in seinem Ursprungsland aufgehoben worden ist nach § 1061 III.
Rn 6
Hat das OLG in einem Verfahren nach § 1062 I vorab durch ›Zwischenbeschluss‹ entschieden, das ein bei ihm eingeleitetes Verfahren zulässig ist, so ist dieser Beschl selbstständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn die Hauptsache unter § 1065 I S 1 fällt. Die Zulässigkeitsfrage kann dann vorab vom BGH geklärt werden. Hierdurch wird verhindert, dass sich das Verfahren zur Hauptsache vor dem OLG erst später als unzulässig erweist (BGH NJW 01, 3787 [BGH 20.09.2001 - III ZB 57/00]).
Rn 7
Nicht statthaft sind dagegen Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der OLG in Verfahren nach § 1062 I Nr. 1 und Nr. 3. Hat in einem derartigen Verfahren das OLG als Vorfrage geprüft, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, führt das nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (BGH WM 09, 1582 Rz 7 ff). Das gilt etwa in Verfahren im Zusammenhang mit der Schiedsrichterbestellung nach § 1035 (BGH 6.2.20 – I ZB 66/19, juris, Rz 3). Nicht statthaft sind auch Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Instanzgerichte zur Unterstützung von Schiedsgerichten bei der Beweisaufnahme nach §§ 1050, 1062 IV (BGH 20.2.20 – I ZB 45/19 juris, Rz 8 ff).
V. Beschwer.
Rn 8
Statthaft ist die Rechtsbeschwerde für jeden Verfahrensbeteiligten, der durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist: für den Antragsteller, wenn das OLG seinen Antrag abgelehnt hat, und für den Antragsgegner, wenn es dem Antrag stattgegeben hat. Hat das Gericht einem Antrag nur tw stattgegeben, etwa indem es einen Schiedsspruch im Aufhebungsverfahren nur tw aufgehoben hat (§ 1059 II 1c), so ist jede Partei beschwert. Dann ist die Rechtsbeschwerde für den Antragsteller des Aufhebungsverfahrens statthaft, soweit der Schiedsspruch bestehen geblieben ist, und für den Antragsgegner, soweit das OLG dem Aufhebungsantrag stattgegeben hat.
VI. Zulässigkeit.
Rn 9
Die statthafte Rechtsbeschwerde in Schiedssachen muss nach § 574 II zulässig sein. Hierfür muss die Rechtsbeschwerde entweder grundsätzliche Bedeutung haben, der Rechtsfortbildung dienen und/oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr erfordert eine Entscheidung des BGH (BGH SchiedsVZ 08, 40, 41 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06] Rz 5; s § 574 Rn 6 ff). Sie ist immer zulässig, wenn das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ist, unabhängig davon, ob sich dies auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens ausgewirkt hat (BGH NJW RR 16, 700 [BGH 25.02.2016 - I ZB 111/14] Rz 19). Für alle Verfahren nach §§ 1059–1061 gelten die allgemeinen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG. Ist das verfahrenseinleitende Schriftstück nach den Vorschriften über die Zustellung nicht wirksam zugestellt oder ist eine Partei nicht rechtswirksam vertreten, ist Art 103 Abs 1 GG verletzt. Dann ist das jeweilige für die Entscheidung maßgebende Verfahren wertlos, weil eine Partei nicht in wirksamer Form hinzugezogen worden ist. Der Mangel lässt sich idR nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 1065 ausgleichen. Deshalb muss das Verfahren in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden und der bisher nicht zugezogenen Partei ist Gelegenheit zu geben, sämtliche in Betracht kommenden Prozesshandlungen nachzuholen. Wegen eines derartigen schwerwiegenden Verfahrensmangels kommt es nicht darauf an, ob die Gehörsverletzung...