Gesetzestext
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU 2020/1784 zuständig:
1. |
für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und |
2. |
für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. |
(2) 1Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. 2Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist. 2Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Rn 1
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist in Art 8 ff EuZVO geregelt; für außergerichtliche Schriftstücke gilt Art 21 EuZVO. Das Prozessgericht kann eine Zustellung über die im jeweiligen Mitgliedstaat benannten Empfangsstellen veranlassen (Art 8 ff EuZVO), und zwar unter Verwendung der von der EuZVO vorgesehenen Formblätter. Außerdem ist die direkte Zustellung durch Postdienste (Art 18 EuZVO) oder – soweit möglich – die elektronische Zustellung (Art 19 EuZVO) und in Ausnahmefällen der Weg über diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art 16, 17 EuZVO) möglich.
Rn 2
Die deutschen Übermittlungs- und Empfangsstellen sind dem Europäischen Justizportal unter Angabe der jeweiligen Postleitzahl zu entnehmen unter https://e-justice.europa.eu/content_serving_documents-373-de.do.
Rn 3
Die Zentralstellen erteilen zum Verfahren nach EuZVO Auskünfte und Unterstützung (Art 4 EuZVO). In Deutschland sind dies die Landesjustizministerien in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin. In anderen Ländern wurden Gerichte mit dieser Aufgabe betraut, nämlich AG Freiburg für Baden-Württemberg; LG Bremen; AG Hamburg sowie für Hessen das OLG Frankfurt/Main, für Nordrhein-Westfalen das OLG Düsseldorf und für Sachsen das OLG Dresden. Mit den zum 1.7.22 neu eingefügten Abs 3 S 3 und 4 wird im Gesetz die bisher schon praktizierte Rolle des BfJ klargestellt.