Gesetzestext

 

Wenn die Verordnung (EU) 2020/1784 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1070 entsprechend.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt klar, dass für Zustellungen von und nach Dänemark die EuZVO sowie die ergänzenden Regeln in §§ 1067–1070 anzuwenden sind.

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