Gesetzestext

 

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht

1. unmittelbar nach den Artikel 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.
 

Rn 1

Die VO (EU) 2020/1783 ist im Anhang nach § 1075 abgedruckt und erläutert. Die Möglichkeiten der EuBVO sind auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz zu nutzen, soweit der sachliche Anwendungsbereich des Art 1 I EuBVO eröffnet ist (BVerfG NJW 16, 626 [BVerfG 14.09.2015 - 1 BvR 1321/13]).

 

Rn 2

Wann ein ›begründeter Ausnahmefall‹ iSd Nr 3 vorliegt, erläutern das Gesetz und dessen Begründung nicht. Erforderlich dürfte in jedem Fall sein, dass die Auslandsvertretung über einen Konsularbeamten mit einer entspr Befugnis bzw Ermächtigung iSd § 19 KonsG verfügt. Ein Verstoß gegen diesen Ausnahmecharakter berechtigt die Auslandsvertretung nicht, die Ausführung zu verweigern und beeinträchtigt auch nicht die Verwertbarkeit des Beweismittels (ausf Fabig/Windau NJW 22, 1077 Rz 34).

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