Gesetzestext

 

(1) 1Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der (EU) 2020/1783 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht oder durch den Konsularbeamten anwesend und beteiligt sein. 2Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.

(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.

 

Rn 1

Abs 1 S 1 stellt aus deutscher Sicht klar, dass die Mitglieder des ersuchenden Gerichts bei der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Gericht (Art 14 EuBVO) oder dem Konsularbeamten im Ausland persönlich anwesend sein dürfen. Dasselbe gilt gem Abs 1 S 2 für Parteien, ihre Vertreter und Sachverständige iRd deutschen Verfahrensrechts (Art 13 EuBVO). Die Regelung gilt auch für eine Teilnahme an dieser Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung (s Art 14 EuBVO Rn 1, Art 21 Rn 1). Die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Gericht findet iÜ aber nach dortigem Recht statt, wenn auch das ersuchende Gericht bestimmte eigene Formen beantragen kann (s Art 12 III EuBVO). Der ersuchte Konsularbeamte wendet deutsches Recht an (§ 15 III KonsularG).

 

Rn 2

Abs 2 bezieht sich auf die unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland ohne Beteiligung eines dortigen Gerichts. Ohne Zwangsanwendung ist eine solche Tätigkeit allerdings ohnehin zulässig (s Art 1 EuBVO Rn 4d).

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