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Jedes im Inland zum Geschäftsbetrieb befugte Kreditinstitut, das ein der Höhe nach der Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt, § 239 I BGB analog, kann tauglicher Bürge sein. Bürgschaften von Kreditinstituten, die ihren Sitz in anderen EWR- bzw EU-Staaten haben, genügen, wenn sie von einer (unselbstständigen) hiesigen Zweigniederlassung übernommen werden, da dann das geforderte Schutzniveau gewahrt wird (Musielak/Voit/Foerste § 108 Rz 7; vgl Foerste ZBB 01, 483). Bestehen insoweit Bedenken, muss diese der Sicherheitsgläubiger vorbringen (Celle NJW 62, 1019). Trifft das Gericht eine Bestimmung, kann auch eine ausländische Bank als Bürge zulässig sein (vgl zu den weiteren Voraussetzungen Hambg NJW 95, 2859, 2860; Ddorf VersR 97, 470). Unabhängig von der Frage, ob die Gestellung einer Bürgschaft durch eine ›Großbank‹ dem Bestimmtheitserfordernis genügt (abl LG Berlin Rpfleger 78, 331; Frankf OLGZ 66, 304; zust MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 39), sollte von einer derartigen Regelung Abstand genommen werden, da etwaige Bedenken hinsichtlich der Tauglichkeit des Bürgen im Einzelfall im Vollstreckungsverfahren zur Ablehnung der Vollstreckung führen und dort im Erinnerungsverfahren (§ 766) auszutragen wären. Generell ist zu beachten, dass die sicherungsberechtigte Partei durch die Bürgschaft nicht schlechter als durch andere Sicherungsmittel stehen darf. Daher ist es nicht ausreichend, wenn mehrere Sicherungsberechtigte lediglich Gesamtgläubiger sind, da dann der Verpflichtete mit befreiender Wirkung an einen der Gläubiger leisten kann (LG Düsseldorf Rpfleger 03, 677 [LG Konstanz 13.06.2003 - 62 T 55/03]).

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