Rn 17

Diese dient nur der Absicherung des Schuldners und haftet insb nicht der Staatskasse für Gerichtskosten (Stuttg MDR 85, 1033 für den Fall des § 110). Durch die Übernahme der Prozessbürgschaft erkennt der Bürge regelmäßig auch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits, in welchem er sich verbürgt, als auch für sich verbindlich an (BGH NJW 75, 1119, 1121 [BGH 19.03.1975 - VIII ZR 250/73]).

I. Vor Eintritt des Sicherungsfalls.

 

Rn 18

Der Sicherungsberechtigte hat am Hinterlegten ein Pfandrecht, § 233 BGB. Gehen Geld oder Wertpapiere infolge der Hinterlegung in das Eigentum des Fiskus über, hat der Sicherungsberechtigte ein Pfandrecht an der Rückerstattungsforderung des Verpflichteten (§ 233 BGB; MüKo-ZPO/Schulz § 108 Rz 43). Im Falle der Gestellung einer Bürgschaft besteht ein direkter Anspruch gegen den Bürgen, § 765 BGB.

II. Nach Eintritt des Sicherungsfalls.

 

Rn 19

Dieser tritt etwa bei Aufhebung oder Änderung des Titels ein, § 717; im Fall des § 945 auch wenn der Titel ohne weiteres wirkungslos wird (s Rn 4). Im Falle des § 711 bei Rechtskraft des Urteils (BGH NJW 78, 43 [BGH 28.09.1977 - VIII ZR 51/77]). Eine Einstellungssicherheit, § 719 iVm § 707, steht dem Gläubiger schon mit bestätigendem Berufungsurteil zu, da mit diesem die vorläufige Einstellung der Vollstreckung entfällt (München WM 94, 1899, 1900 [OLG München 04.11.1993 - 6 U 2032/93]). Mit Eintritt des Sicherungsfalls steht dem Berechtigten ein Befriedigungsrecht zu. Der Sicherungsberechtigte kann den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Bürge, gegen welchen nunmehr der unmittelbare Zugriff eröffnet ist, haftet nicht nur für den entstandenen Schaden, sondern auch für die Urteilssumme selbst (BGH NJW 79, 417, 418 [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 243/77]). Im Falle der Hinterlegung kann der Berechtigte die Einwilligung zur Auszahlung oder – etwa bei hinterlegtem Geld – Herausgabe des Hinterlegten verlangen, vgl etwa § 22 III Nr 1 HintG-SL. Bei Streitigkeiten, insb bei Feststellung seiner Berechtigung, ist Klage zu erheben, § 22 III Nr 2 HintG-SL. Bei beweglichen Sachen, etwa Kostbarkeiten, erfolgt die Verwertung im Wege des Pfandverkaufs, § 1233 BGB, bzw im Falle des § 1221 BGB durch freihändige Veräußerung. Bei einem Pfandrecht an einem Recht richtet sich die Verwertung nach §§ 1273 ff BGB, bei Grundpfandrechten nach § 1291 BGB und bei Wertpapieren nach §§ 1292 ff BGB. Wurde dem Berechtigten am Grundstück des Verpflichteten ein Grundpfandrecht bestellt, gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, so dass der Berechtigte die Zwangsversteigerung bzw Zwangsverwaltung betreiben kann (MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 51).

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