Gesetzestext

 

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

 

Rn 1

Neben den in Art 21 u 23 EuVTVO vorgesehen Rechtsbehelfen sind im Vollstreckungsmitgliedstaat auch die nach nationalem Prozessrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig, sofern diese nicht eine Überprüfung in der Sache vorsehen, was Art 21 II EuVTVO verbietet. In Deutschland sind neben § 766 auch §§ 775 f anwendbar. Die Vorschrift stellt klar, dass die Vorlage einer gem Art 6 II EuVTVO erwirkten Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über Beschränkungen der Vollstreckbarkeit zu einer Einstellung gem § 775 Nr 1 oder 2 führt. Allerdings hängt es vom Einzelfall ab, welche dieser Vorschriften am besten zu der vom ausländischen Gericht bestätigten Rechtslage passt und ob eine Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gem § 776 anzuordnen ist (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Jennissen/Eichel Rz 2).

 

Rn 2

Die Vorschrift des § 1085 impliziert (›auch dann …‹) mit Recht, dass § 775 auch iÜ anwendbar ist, dh auch hinsichtlich § 775 Nr 3–5. Die Anwendung dieser Vorschriften ist mit Art 21 II EuVTVO vereinbar, auch wenn sie den sachlichen Inhalt des Titels betreffen, nämlich zB in § 775 Nr 4 und 5 das Erlöschen der titulierten Forderung. Sie sind aber derartig formalisiert, dass eine Beurteilung durch das Vollstreckungsorgan ohne weiteres möglich ist, ohne dass eine von Art 21 II EuVTVO untersagte inhaltliche Prüfung des Europäischen Vollstreckungstitels notwendig wäre. Wird allerdings in den Fällen des § 775 Nr 4 oder 5 die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, so entsteht ein sachlicher Streit über das Bestehen der Forderung, der im Ursprungsmitgliedstaat auszutragen ist (s § 1086 Rn 4).

Die Vorschrift des § 1085 impliziert (›auch dann …‹) mit Recht, dass § 775 auch iÜ anwendbar ist, dh auch hinsichtlich § 775 Nr 3–5. Die Anwendung dieser Vorschriften ist mit Art 21 II EuVTVO vereinbar, auch wenn sie den sachlichen Inhalt des Titels betreffen, nämlich zB in § 775 Nr 4 und 5 das Erlöschen der titulierten Forderung. Sie sind aber derartig formalisiert, dass eine Beurteilung durch das Vollstreckungsorgan ohne weiteres möglich ist, ohne dass eine von Art 21 II EuVTVO untersagte inhaltliche Prüfung des Europäischen Vollstreckungstitels notwendig wäre. Wird allerdings in den Fällen des § 775 Nr 4 oder 5 die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, so entsteht ein sachlicher Streit über das Bestehen der Forderung, der im Ursprungsmitgliedstaat auszutragen ist (s § 1086 Rn 4).

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