Gesetzestext
(1) 1Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. 2Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
Rn 1
Abs 1 der Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für eine gegen den Europäischen Vollstreckungstitel gerichtete Vollstreckungsgegenklage. Die sachliche Zuständigkeit folgt den allgemeinen Vorschriften (§§ 23, 71 GVG). Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art 24 Nr 5 Brüssel-Ia-VO; bei einer Vollstreckung in Deutschland sind deshalb deutsche Gerichte zuständig.
Rn 2
Ob die Zulassung der Vollstreckungsgegenklage mit Art 21 II EuVTVO zu vereinbaren ist, ist umstritten, aber zu bejahen, da es nicht um eine Überprüfung der Ausgangsentscheidung, sondern um nachträglich eingetretene Umstände geht (Köln 21.11.12 – 16 U 126/11; Musielak/Voit/Lackmann Rz 1; Zö/Geimer Rz 1; ThoPu/Hüßtege Rz 1, aA Hess IPRax 04, 493, 494; Halfmeier IPRax 07, 381, 387).
Rn 2a
Abs 2 der Vorschrift erstreckt – abw vom deutschen Recht – die Präklusionsvorschrift des § 767 II auf Vergleiche und öffentliche Urkunden, um bei diesen Titeln eine sachliche Überprüfung zumindest in solchen Fällen auszuschließen, in denen die betreffende Einwendung bereits im Bestätigungsverfahren hätte berücksichtigt werden können. Abzustellen ist auf die ›Errichtung des Titels‹ (ThoPu/Hüßtege Rz 3).
Rn 2b
Die Zulässigkeit sonstiger Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel wird von § 1086 nicht geregelt. Es gilt zunächst § 1085, der die §§ 775u 776 für anwendbar erklärt. Ein zB auf § 826 BGB gestützter Anspruch auf Herausgabe des Titels bei Titelerschleichung oder sittenwidriger Titelausnutzung kommt nicht in Betracht, weil er die Unrichtigkeit des Titels voraussetzt, welche wiederum wegen Art 21 II EuVTVO nur im Ursprungsmitgliedstaat überprüft werden darf (M. Stürner GPR 10, 43, 47 mwN).
Rn 3–6
(nicht besetzt)
Rn 7
Die Regelungen über die Vollstreckungsgegenklage in § 1086 sind gem. §§ 1096 II 2 und 1109 II auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl und gegen ein im EuGFVO-Verfahren ergangenes Urteil entsprechend anzuwenden.