Gesetzestext

 

(1) 1Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entsprechend. 2Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 sind § 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft in Deutschland mögliche Rechtsbehelfe gegen einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Europäischen Zahlungsbefehl Der Gesetzgeber verweist hier auf die zum Europäischen Vollstreckungstitel bereits eingeführten Regelungen.

 

Rn 2

Der in Abs 1 S 1 genannte Antrag gem Art 22 I EuMVVO betrifft eine angebliche Titelkollision und ist wegen des Verweises auf § 1084 I, II vom Richter am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu bearbeiten. Dasselbe gilt auch für den in Abs 1 S 2 genannten Antrag auf Vollstreckungsschutz gem Art 23 EuMVVO, nur dass über diesen durch einstweilige Anordnung entschieden wird (§ 1084 III). Dagegen entspricht der in Abs 2 S 1 genannte Antrag gem Art 22 II EuMVVO sachlich eher der Vollstreckungsgegenklage, so dass auf § 1086 I verwiesen wird.

 

Rn 3

Art 22 II EuMVVO ist auf Fälle der Zahlung beschränkt. Für sonstige Fälle des Erlöschens der Forderung (zB durch Aufrechnung) stellt § 1096 II 2 die Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung. Ebenso wie bei § 1086 I selbst (s § 1086 Rn 4) bedeutet die Zulassung der Vollstreckungsgegenklage im Inland gegen einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Europäischen Zahlungsbefehl wegen der Präklusionsregel in § 1095 II keine Nachprüfung des Titels in der Sache selbst (aA Hess/Bittmann IPRax 08, 305, 311).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge