Gesetzestext

 

(1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzuweisen.

(2) 1Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt. 2Das Verfahren wird in der Lage übernommen, in der es sich zur Zeit der Erhebung der Widerklage befunden hat.

 

Rn 1

Art 5 VII EuGFVO verbietet eine Widerklage, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt (Abs 1). Ist dieser Anwendungsbereich gegeben, aber bzgl der Widerklage die Wertgrenze des Art 2 I EuGFVO überschritten, so wird das Verfahren als normaler Zivilprozess fortgeführt (Abs 2). Die Vorschrift gilt nicht für eine Aufrechnung, die auch im Small-Claims-Verfahren ohne Rücksicht auf den Anwendungsbereich der Verordnung nach allgemeinen Regeln zulässig ist.

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