Rn 13
Darlegungs- und beweispflichtig ist der sich auf diese Ausnahmen berufende Kl.
1. Verbot in völkerrechtlichen Verträgen (Nr 1).
Rn 14
Erforderlich ist die Wirksamkeit ggü Deutschland und die explizite Gewährung gegenseitiger Freistellung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung (Frankf OLGR 05, 724). Nicht ausreichend sind Klauseln, welche lediglich Ausländer und Inländer hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gleichstellen oder die lediglich den freien und ungehinderten Zuritt zu den Gerichten gewähren (BGH NJW-RR 18, 1458 [BGH 23.10.2018 - XI ZR 549/17] Rz 14 betr Saudi-Arabien; MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 20; LG Dortmund v 8.3.2017 – 10 O 94/16 – juris Rz 24). Hierunter fällt etwa das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess v 1.3.54 (BGBl II 1958, 576; zu den Vertragsstaaten s Übersichten bei Schütze NJW 95, 496 ff; ders RIW 99, 10 ff; zu weiteren Abkommen s MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 19). Nach dessen Art 17 darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates als Kl oder Nebenintervenient auftreten, wegen ihrer Ausländereigenschaft oder aufgrund fehlenden inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung und kein Gerichtskostenvorschuss auferlegt werden. Auch eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Corporation hat nach dem Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 keine Prozesskostensicherheit zu leisten, wenn sie über eine inländische Zweigniederlassung verfügt (München MDR 21, 1159 [OLG München 24.06.2021 - 29 U 3503/20] Rz 20 ff). Ferner zählt hierzu auch das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13.12.55, mit der Folge, dass auch Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich – trotz Brexit – von der Sicherheitsleistung befreit sind (BGH ZIP 22, 2463 Rz 11; LG Kassel 20.10.21 – 4 O 2227/17– juris Rz 14). Da das Abkommen nur natürliche Personen erfasst, gilt die Ausnahme nur für solche, nicht jedoch für juristische Personen.
2. Vollstreckung aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Nr 2).
Rn 15
Die Vollstreckung der an den Beklagten zu zahlenden Kosten muss aufgrund völkerrechtlicher Verträge, die dem Beklagten ausreichend Schutz gewähren, erfolgen. Notwendig ist ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Staat (vgl die Nachweise bei MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 21 f; für die Schweiz BGH ZIP 22, 2463 Rz 13). Erforderlich ist, dass ausdrücklich die Vollstreckung einer zugunsten des Beklagten ergangenen Kostenentscheidung zugebilligt wird.
3. Gesicherter Anspruch (Nr 3).
Rn 16
Der Kl muss Eigentümer eines in Deutschland belegenen Grundvermögens oder Inhaber einer im Inland dinglich gesicherten Forderung sein. Zu den Grundstücken zählen auch die diesem gleichstehenden Rechte, etwa das Erbbaurecht, Wohnungs- und Teileigentum und ihre wesentlichen Bestandteile iSv §§ 93, 94 BGB. Ausreichend ist, wenn der Kl ein dingliches Anwartschaftsrecht (§§ 873, 878, 925 BGB) am Grundstück hat (MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 25). Im Falle bestehender Belastungen des Grundstücks dürfen diese nicht so hoch sein, dass eine effektive Sicherung der Prozesskosten nicht mehr möglich ist. Eine Forderung ist dinglich gesichert, wenn für sie an inländischen Grundstücken eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld besteht. Da bewegliche Gegenstände selbst als Sicherheit ausscheiden, genügen Pfand- und Pfändungsrechte an diesen ebenso wenig wie solche an Forderungen und Rechten den Anforderungen (MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 26). Nicht ausreichend ist eine Vormerkung, § 883 BGB (MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 25; ThoPu/Hüßtege § 110 Rz 12, aA Musielak/Voit/Foerste § 110 Rz 6: ›kann ausreichen‹). Im Gegensatz zum dinglichen Anwartschaftsrecht ist das Schicksal einer Vormerkung nicht ausreichend kalkulierbar, so dass dem Beklagten nicht genügend Sicherheit geboten wird. Verliert der Kl im Laufe des Prozesses das in Nr 3 genannte Vermögen oder wird ein Grundstück in einer die Befriedigung ausschließenden Weise (höher) belastet, kann der Beklagte nach § 111 vorgehen.
4. Widerklage (Nr 4).
Rn 17
Die Widerklage des Gebietsfremden ist privilegiert. Nicht hierzu zählt die sog Drittwiderklage, da es sich bei dieser um eine eigenständige Klage handelt, welche grds nicht die Privilegien der Widerklage genießt. Auch eine Abtrennung der Widerklage ändert nichts an deren Privilegierung, da dies im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt und die Parteien auf die Trennung keinen wesentlichen Einfluss haben (MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 29; Musielak/Voit/Foerste § 110 Rz 7; bis zur 34. Aufl aA Zö/Herget § 110 Rz 6). Grundgedanke der Nr. 4 ist, dass der Kläger, der gegen einen Gebietsfremden Klage erhebt und dadurch dessen Erhebung der Widerklage veranlasst, nicht iSv § 110 durch Sicherheitsleistung zu schützen ist (s BGH WM 23, 443 Rz 26). Dieser fehlende Schutz lebt durch die Trennung von Klage und Widerklage nicht wieder auf.
5. Öffentliche Aufforderung (Nr 5).
Rn 18
Hierunter fällt das Aufgebotsverfahren (§§ 433 ff FamFG). Vertreten wird eine Anwendung auch im Falle der Anordnung der Klageerhebung (auf Antrag des Beklagten) nach §§ 936, 926 (LG Stuttg...