1. Allgemeines.
Rn 9
Das Verlangen zur Stellung einer Prozesskostensicherheit muss der Beklagte äußern. Der Nebenintervenient kann Sicherheit für die dem Beklagten entstehenden Kosten verlangen, sofern dieser nicht widerspricht (Zö/Herget § 110 Rz 4). Entgegen der hM kann auch der einfache Nebenintervenient für seine eigenen Kosten Sicherheit verlangen (Rützel NJW 98, 2086; MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 37; aA nur bei streitgenössischer Nebenintervention Frankf NJW 20, 1231 [OLG Frankfurt am Main 08.11.2019 - 6 U 79/19] Rz 18 ff; Hambg NJW 90, 650; Zö/Herget § 110 Rz 4; Musielak/Voit/Foerste § 110 Rz 8). Hierfür spricht der Schutzzweck der Vorschrift. Billigkeitserwägungen zugunsten des Klägers stehen dem nicht entgegen, da sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient im Falle des Beitritts von prozessualen Rechten Gebrauch machen, mit deren Geltendmachung ein Kl rechnen muss. Das Verlangen muss innerhalb der gesetzten Frist zur Klageerwiderung bzw. wenn eine solche fehlt, vor der Verhandlung zur Hauptsache, § 282 III, vorgebracht sein. Dies gilt hinsichtlich der Prozesskosten für alle Instanzen. Treten die Voraussetzungen erst in der höheren Instanz auf, kann die Rüge auch noch dort erhoben werden; dies grds bei Begründung des Rechtsmittels bzw. im Rahmen der Erwiderung. Es gelten – in allen Instanzen – die Präklusionsvorschriften der §§ 296 III, 532, 565. Daher kann die Rüge etwa auch noch in der höheren Instanz erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede ohne Verschulden in der Vorinstanz nicht vorgebracht wurde (BGH NJW 01, 3630, 3631; BGH WM 21, 2295 Rz 19; ZIP 22, 2463 Rz 5; LAG Berlin-Brandenburg v 19.11.2015 – 21 Sa 329/15 – juris Rz 12).
2. Höhe.
Rn 10
Der Beklagte hat von Anfang an die gesamten Kosten sämtlicher Instanzen geltend zu machen (BGH NJW-RR 05, 148, 149 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]; s. § 112 Rn. 1). Die Rüge mangelnder Sicherheitsleistung für die Kosten der Revisionsinstanz kann grds in dieser Instanz nicht mehr erhoben werden, falls die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits in der Berufungsinstanz vorlagen, Sicherheit aber nur für die Kosten erster und 2. Instanz verlangt wurde (BGH NJW 81, 2646 [BGH 01.04.1981 - VIII ZR 159/80]) oder bereits im Berufungsverfahren ein Antrag auf weitere Sicherheit nach § 112 III hätte gestellt werden können (BGH NJW-RR 90, 378 [BGH 23.11.1989 - IX ZR 23/89]). Verlangt der Beklagte in 1. Instanz rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge Sicherheit, setzt das Gericht 1. Instanz die Sicherheit aber nicht in Höhe aller Kosten sämtlicher Instanzen fest, darf der Beklagte abwarten, bis die Sicherheit die Kosten nicht mehr deckt und dann nach § 112 III – ggf wiederholt – Sicherheit für die Kosten sämtlicher Rechtszüge verlangen (BGH NJW-RR 05, 148 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]; § 112 Rn 2). Hieraus wird gefolgert, dass es dem Gericht 1. Instanz zunächst möglich ist, die Höhe der Sicherheit nur mit den Kosten der 1. Instanz sowie denjenigen, die durch Einlegung der Berufung entstehen, zu berechnen, ehe der Beklagte in der Berufungsinstanz erneut die Einrede mangelnder Sicherheit erheben kann (MüKoZPO/Schulz § 112 Rz 5 mwN). Zutreffend läuft dies den Schutzinteressen des Beklagten nicht zuwider und berücksichtigt adäquat die sonst drohende Erschwerung der Rechtsverfolgung auf Klägerseite. In gewissem Widerspruch dazu steht jedoch, vom Beklagten zu verlangen, die Einrede zwecks Vermeidung der Verspätungsfolgen sowohl rechtzeitig (vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, BGH NJW-RR 05, 148 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]) als auch die Kosten sämtlicher Instanzen umfassend zu erheben, wenn dem Gericht dann aber eine geringere Festsetzung gestattet wird. Möglich ist ein entsprechendes Verlangen auch nach einem klageabweisenden Versäumnisurteil, wenn hiergegen Einspruch eingelegt ist (Bremen NJW 62, 1822 [OLG Bremen 12.04.1962 - 2 U 114/61]).