Gesetzestext

 

Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

 

Rn 1

Dem Vollstreckungsorgan sind die in Art 21 II EuGFVO genannten Unterlagen vorzulegen. Die Bestätigung gem Art 20 II EuGFVO ersetzt dabei die Vollstreckungsklausel. Ein Zustellungsnachweis ist nicht erforderlich, da Art 21 II EuGFVO dies nicht verlangt.

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